Artikel 44a
Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an Kleinanleger
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Verkäufer nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die alle Bedingungen nach Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b und von Artikel 72b Absätze 3 bis 5 der genannten Verordnung erfüllen, diese Verbindlichkeiten nur an einen Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU verkaufen darf, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Verkäufer hat einen Eignungstest gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU durchgeführt;
der Verkäufer hat sich auf Grundlage des Tests nach Buchstabe a davon überzeugt, dass diese berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für diesen Kleinanleger geeignet sind;
der Verkäufer dokumentiert die Eignung gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EG.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die in den Buchstaben a bis c des genannten Unterabsatzes festgelegten Voraussetzungen auf Verkäufer anderer Instrumente, die als Eigenmittel oder bail-in-fähige Verbindlichkeiten eingestuft sind, anzuwenden sind.
Sind die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und übersteigt das Finanzinstrument-Portfolio dieses Kleinanlegers zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht 500 000 EUR, so stellt der Verkäufer auf Grundlage der von dem Kleinanleger zur Verfügung gestellten Informationen nach Absatz 3 sicher, dass die beiden folgenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt sind:
Der aggregierte Betrag, den der Kleinanleger in Verbindlichkeiten im Sinne von Absatz 1 anlegt, übersteigt nicht 10 % seines Finanzinstrument-Portfolios;
dieser anfängliche Investitionsbetrag, der in eine oder mehrere Verbindlichkeiten im Sinne von Absatz 1 angelegt wird, beträgt mindestens 10 000 EUR.