Artikel 13
Mechanismen zur Vermeidung von doppelten oder sich widersprechenden Vorschriften in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte, die nicht von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie erklärt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats
den in Artikel 11 festgelegten Anforderungen entsprechen,
einen Schutz des Berufsgeheimnisses gewährleisten, der dem gemäß Artikel 83 gleichwertig ist, und
wirksam angewandt und auf faire und den Wettbewerb nicht verzerrende Weise durchgesetzt werden, damit eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung in diesem Drittstaat gewährleistet ist.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach Maßgabe des in Artikel 86 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens erlassen.