Artikel 10
Nichtfinanzielle Gegenparteien
Berechnet eine nichtfinanzielle Gegenpartei ihre Positionen nicht oder liegt das Ergebnis dieser Berechnung für eine oder mehrere Kategorien von OTC-Derivaten über den gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Clearingschwellen, so
unterrichtet diese nichtfinanzielle Gegenpartei sofort die ESMA und die jeweils zuständige Behörde darüber und gibt gegebenenfalls den Berechnungszeitraum an;
trifft die nichtfinanzielle Gegenpartei binnen vier Monaten nach der unter Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Unterrichtung Clearingvereinbarungen;
wird die nichtfinanzielle Gegenpartei nach Artikel 4 clearingpflichtig für die OTC-Derivatekontrakte, die mehr als vier Monate nach der unter Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Unterrichtung geschlossen oder verlängert werden, und zwar entweder für OTC-Derivatekontrakte, die denjenigen Kategorien von Vermögenswerten angehören, für die das Ergebnis der Berechnung über den Clearingschwellen liegt, oder — falls die nichtfinanzielle Gegenpartei ihre Position nicht berechnet hat — für jedwede clearingpflichtige Kategorie von OTC-Derivaten.
Die nichtfinanzielle Gegenpartei muss gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Berechnung der aggregierten durchschnittlichen Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate keine systematische Unterschätzung der Position zur Folge hat.
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung des ESRB und anderer einschlägiger Behörden Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt ist:
Kriterien, anhand derer festgestellt wird, welche OTC-Derivatekontrakte objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken beitragen, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement gemäß Absatz 3 verbunden sind, und
Werte für die Clearingschwellen, die unter Berücksichtigung der Systemrelevanz der Summe aller Nettopositionen und -forderungen je Gegenpartei und Kategorie von Derivaten ermittelt werden.
Nach Durchführung einer offenen öffentlichen Anhörung legt die ESMA der Kommision diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die ESMA überprüft nach Anhörung des ESRB und der anderen betreffenden Behörden regelmäßig die unter Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Clearingschwellen und schlägt erforderlichenfalls — insbesondere unter Berücksichtigung der Verflechtung finanzieller Gegenparteien — Änderungen der technischen Regulierungsstandards gemäß dem vorliegenden Absatz vor.
Die regelmäßige Überprüfung wird von einem Bericht der ESMA zu diesem Gegenstand begleitet.