Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/08/2022
Änderungen (4)
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Artikel 10 - Nichtfinanzielle Gegenparteien

Artikel 10

Nichtfinanzielle Gegenparteien

(1)  
Alle zwölf Monate darf eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die Positionen in OTC-Derivatekontrakten eingeht, ihre aggregierte durchschnittliche Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate gemäß Absatz 3 berechnen.

Berechnet eine nichtfinanzielle Gegenpartei ihre Positionen nicht oder liegt das Ergebnis dieser Berechnung für eine oder mehrere Kategorien von OTC-Derivaten über den gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Clearingschwellen, so

a) 

unterrichtet diese nichtfinanzielle Gegenpartei sofort die ESMA und die jeweils zuständige Behörde darüber und gibt gegebenenfalls den Berechnungszeitraum an;

b) 

trifft die nichtfinanzielle Gegenpartei binnen vier Monaten nach der unter Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Unterrichtung Clearingvereinbarungen;

c) 

wird die nichtfinanzielle Gegenpartei nach Artikel 4 clearingpflichtig für die OTC-Derivatekontrakte, die mehr als vier Monate nach der unter Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Unterrichtung geschlossen oder verlängert werden, und zwar entweder für OTC-Derivatekontrakte, die denjenigen Kategorien von Vermögenswerten angehören, für die das Ergebnis der Berechnung über den Clearingschwellen liegt, oder — falls die nichtfinanzielle Gegenpartei ihre Position nicht berechnet hat — für jedwede clearingpflichtige Kategorie von OTC-Derivaten.

(2)  
Eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die am 17. Juni 2019 nach Artikel 4 clearingpflichtig ist oder die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels clearingpflichtig wird, bleibt clearingpflichtig und führt das Clearing weiterhin durch, bis diese nichtfinanzielle Gegenpartei gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweist, dass ihre aggregierte durchschnittliche Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate die gemäß Absatz 4 Buchstabe b des vorliegenden Artikels festgelegte Clearingschwelle nicht überschreitet.

Die nichtfinanzielle Gegenpartei muss gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Berechnung der aggregierten durchschnittlichen Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate keine systematische Unterschätzung der Position zur Folge hat.

(2a)  
Die für die nichtfinanzielle Gegenpartei und die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils zuständigen Behörden legen Kooperationsverfahren fest, damit die effektive Berechnung der Positionen auf der Gruppenebene sichergestellt ist.
(3)  
Bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Positionen berücksichtigt die nichtfinanzielle Gegenpartei alle von ihr oder anderen nichtfinanziellen Einrichtungen innerhalb der Gruppe, zu der sie gehört, geschlossenen OTC-Derivatekontrakte, die nicht objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken beitragen, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement dieser Gegenpartei oder Gruppe verbunden sind.
(4)  

Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung des ESRB und anderer einschlägiger Behörden Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt ist:

a) 

Kriterien, anhand derer festgestellt wird, welche OTC-Derivatekontrakte objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken beitragen, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement gemäß Absatz 3 verbunden sind, und

b) 

Werte für die Clearingschwellen, die unter Berücksichtigung der Systemrelevanz der Summe aller Nettopositionen und -forderungen je Gegenpartei und Kategorie von Derivaten ermittelt werden.

Nach Durchführung einer offenen öffentlichen Anhörung legt die ESMA der Kommision diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Die ESMA überprüft nach Anhörung des ESRB und der anderen betreffenden Behörden regelmäßig die unter Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Clearingschwellen und schlägt erforderlichenfalls — insbesondere unter Berücksichtigung der Verflechtung finanzieller Gegenparteien — Änderungen der technischen Regulierungsstandards gemäß dem vorliegenden Absatz vor.

Die regelmäßige Überprüfung wird von einem Bericht der ESMA zu diesem Gegenstand begleitet.

(5)  
Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die dafür zuständig ist, die Einhaltung der Pflicht nach Absatz 1 sicherzustellen.