Aktualisiert 09/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 24/12/2024
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Artikel 4b - Verordnung 648/2012 (EMIR)

Artikel 4b

Dienstleistungen zur Verringerung von Nachhandelsrisiken

(1)  
Unbeschadet der Risikominderungsverfahren nach Artikel 11 gilt die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Clearingpflicht nicht für einen OTC-Derivatekontrakt, der im Rahmen einer gemäß den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels durchgeführten anrechenbaren Maßnahme zur Verringerung von Nachhandelsrisiken („PTRR-Transaktion“) initiiert und abgeschlossen wird.
(2)  

Eine PTRR-Transaktion darf nur von der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Clearingpflicht ausgenommen werden, wenn

a) 

das Unternehmen, das die PTRR-Transaktion ausführt („PTRR-Dienstleister“), die in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen erfüllt und

b) 

jeder Teilnehmer an der PTRR-Transaktion die Anforderungen des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels erfüllt.

(3)  

Eine anrechenbare PTRR-Maßnahme

a) 

muss von einem gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Unternehmen durchgeführt werden, das von den Gegenparteien der in die PTRR-Maßnahme einbezogenen OTC-Derivatekontrakte unabhängig ist;

b) 

muss zu einer Verringerung des Risikos in jedem der Portfolios führen, die für die PTRR-Maßnahme eingereicht wurden;

c) 

muss vollständig akzeptiert werden, sodass die Teilnehmer der PTRR-Maßnahme nicht wählen können, welche Geschäfte sie im Rahmen der PTRR-Maßnahme ausführen wollen;

d) 

darf lediglich den Unternehmen offenstehen, die ursprünglich ein Portfolio für die PTRR-Maßnahme eingereicht haben;

e) 

muss gegenüber Marktrisiken neutral sein;

f) 

darf nicht zur Kursbildung beitragen;

g) 

muss in Form einer Komprimierung, eines Abbaus von Ungleichgewichten oder einer Optimierung oder einer Kombination aus diesen Maßnahmen erfolgen;

h) 

muss auf bilateraler oder multilateraler Basis ausgeführt werden.

(4)  

Ein PTRR-Dienstleister muss

a) 

im Vorfeld vereinbarte Regeln für die PTRR-Maßnahme beachten, darunter auch Methoden und Algorithmen in zuvor festgelegten Zyklen, und auf angemessene, transparente und diskriminierungsfreie Weise handeln;

b) 

sicherstellen, dass die an einer PTRR-Maßnahme teilnehmenden Unternehmen keinen Einfluss auf das Ergebnis der PTRR-Maßnahme haben;

c) 

regelmäßige Komprimierungen vornehmen, wenn PTRR-Maßnahmen zu neuen PTRR-Transaktionen führen;

d) 

vollständige und richtige Aufzeichnungen über alle Transaktionen führen, die im Rahmen einer PTRR-Maßnahme ausgeführt wurden, darunter

i) 

Informationen über Transaktionen, die als Teil der PTRR-Maßnahme durchgeführt wurden,

ii) 

Transaktionen, die sich aus der PTRR-Maßnahme ergeben, entweder in Form von geänderten Transaktionen oder als neue Transaktionen, und

iii) 

die Gesamtveränderung des Risikos der verschiedenen unter die PTRR-Maßnahme fallenden Portfolios;

e) 

der jeweils zuständigen Behörde und der ESMA auf Verlangen die unter Buchstabe d genannten Aufzeichnungen unverzüglich zur Verfügung stellen und

f) 

die sich aus der PTRR-Maßnahme ergebenden Transaktionen überwachen, um so weit wie möglich sicherzustellen, dass die PTRR-Maßnahme weder zu einem Missbrauch noch zu einer Umgehung der Clearingpflicht führt.

(5)  

Die zuständige Behörde, die den PTRR-Dienstleister gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen hat, führt die folgenden Maßnahmen unverzüglich durch, bevor eine PTRR-Transaktion, die sich aus einer von einem PTRR-Dienstleister durchgeführten PTRR-Maßnahme ergibt, von der Clearingpflicht gemäß Absatz 1 ausgenommen werden kann:

a) 

Übermittlung des Namens des PTRR-Dienstleisters an die ESMA; und

b) 

Weitergabe der Bewertung der zuständigen Behörde, wie die in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen vom PTRR-Dienstleister erfüllt werden, an die ESMA.

Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Behörde bestätigt der ESMA mindestens einmal jährlich, dass der PTRR-Dienstleister weiter die in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen erfüllt oder dass der PTRR-Dienstleister keine PTRR-Dienstleistungen mehr erbringt.

Die ESMA übermittelt den Behörden jedes Mitgliedstaats, die in Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Clearingpflicht über Aufsichtsbefugnisse verfügen, die gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes erhaltenen Informationen.

Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Behörde unterrichtet die ESMA unverzüglich, wenn ein PTRR-Dienstleister die in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt. Nach einer solchen Unterrichtung streicht die ESMA den PTRR-Dienstleister aus dem in Unterabsatz 5 dieses Absatzes genannten Verzeichnis. Ab dem Tag, an dem der PTRR-Dienstleister von dieser Liste gestrichen wurde, sind PTRR-Transaktionen, die sich aus einer von diesem PTRR-Dienstleister durchgeführten PTRR-Maßnahme ergeben, nicht mehr von der Clearingpflicht gemäß Absatz 1 ausgenommen.

Die ESMA veröffentlicht jährlich eine Liste der PTRR-Dienstleister, die der ESMA gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a gemeldet wurden.

(6)  

Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Elemente und Anforderungen sowie die folgenden sonstigen Bedingungen oder Merkmale der PTRR-Maßnahmen zu präzisieren:

a) 

was in einer PTRR-Maßnahme unter Marktrisikoneutralität zu verstehen ist;

b) 

welche Risikominderung bei eingereichten Portfolios erforderlich ist;

c) 

ob die Einbeziehung gemischter Portfolios, die sowohl geclearte als auch nicht geclearte Transaktionen enthalten, in dieselbe PTRR-Maßnahme möglich ist und unter welchen die Bedingungen eine solche Einbeziehung zulässig ist;

d) 

welche Anforderungen an die Verwaltung der PTRR-Maßnahme gelten;

e) 

welche Anforderungen für verschiedene Arten von PTRR-Dienstleistungen gelten;

f) 

welches Verfahren für die Überwachung der Anwendung der gewährten Ausnahme gilt und

g) 

anhand welcher Kriterien beurteilt wird, ob die Clearingpflicht umgangen wird.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.