Artikel 4b
Dienstleistungen zur Verringerung von Nachhandelsrisiken
Eine PTRR-Transaktion darf nur von der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Clearingpflicht ausgenommen werden, wenn
das Unternehmen, das die PTRR-Transaktion ausführt („PTRR-Dienstleister“), die in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen erfüllt und
jeder Teilnehmer an der PTRR-Transaktion die Anforderungen des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels erfüllt.
Eine anrechenbare PTRR-Maßnahme
muss von einem gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Unternehmen durchgeführt werden, das von den Gegenparteien der in die PTRR-Maßnahme einbezogenen OTC-Derivatekontrakte unabhängig ist;
muss zu einer Verringerung des Risikos in jedem der Portfolios führen, die für die PTRR-Maßnahme eingereicht wurden;
muss vollständig akzeptiert werden, sodass die Teilnehmer der PTRR-Maßnahme nicht wählen können, welche Geschäfte sie im Rahmen der PTRR-Maßnahme ausführen wollen;
darf lediglich den Unternehmen offenstehen, die ursprünglich ein Portfolio für die PTRR-Maßnahme eingereicht haben;
muss gegenüber Marktrisiken neutral sein;
darf nicht zur Kursbildung beitragen;
muss in Form einer Komprimierung, eines Abbaus von Ungleichgewichten oder einer Optimierung oder einer Kombination aus diesen Maßnahmen erfolgen;
muss auf bilateraler oder multilateraler Basis ausgeführt werden.
Ein PTRR-Dienstleister muss
im Vorfeld vereinbarte Regeln für die PTRR-Maßnahme beachten, darunter auch Methoden und Algorithmen in zuvor festgelegten Zyklen, und auf angemessene, transparente und diskriminierungsfreie Weise handeln;
sicherstellen, dass die an einer PTRR-Maßnahme teilnehmenden Unternehmen keinen Einfluss auf das Ergebnis der PTRR-Maßnahme haben;
regelmäßige Komprimierungen vornehmen, wenn PTRR-Maßnahmen zu neuen PTRR-Transaktionen führen;
vollständige und richtige Aufzeichnungen über alle Transaktionen führen, die im Rahmen einer PTRR-Maßnahme ausgeführt wurden, darunter
Informationen über Transaktionen, die als Teil der PTRR-Maßnahme durchgeführt wurden,
Transaktionen, die sich aus der PTRR-Maßnahme ergeben, entweder in Form von geänderten Transaktionen oder als neue Transaktionen, und
die Gesamtveränderung des Risikos der verschiedenen unter die PTRR-Maßnahme fallenden Portfolios;
der jeweils zuständigen Behörde und der ESMA auf Verlangen die unter Buchstabe d genannten Aufzeichnungen unverzüglich zur Verfügung stellen und
die sich aus der PTRR-Maßnahme ergebenden Transaktionen überwachen, um so weit wie möglich sicherzustellen, dass die PTRR-Maßnahme weder zu einem Missbrauch noch zu einer Umgehung der Clearingpflicht führt.
Die zuständige Behörde, die den PTRR-Dienstleister gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen hat, führt die folgenden Maßnahmen unverzüglich durch, bevor eine PTRR-Transaktion, die sich aus einer von einem PTRR-Dienstleister durchgeführten PTRR-Maßnahme ergibt, von der Clearingpflicht gemäß Absatz 1 ausgenommen werden kann:
Übermittlung des Namens des PTRR-Dienstleisters an die ESMA; und
Weitergabe der Bewertung der zuständigen Behörde, wie die in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen vom PTRR-Dienstleister erfüllt werden, an die ESMA.
Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Behörde bestätigt der ESMA mindestens einmal jährlich, dass der PTRR-Dienstleister weiter die in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen erfüllt oder dass der PTRR-Dienstleister keine PTRR-Dienstleistungen mehr erbringt.
Die ESMA übermittelt den Behörden jedes Mitgliedstaats, die in Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Clearingpflicht über Aufsichtsbefugnisse verfügen, die gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes erhaltenen Informationen.
Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Behörde unterrichtet die ESMA unverzüglich, wenn ein PTRR-Dienstleister die in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt. Nach einer solchen Unterrichtung streicht die ESMA den PTRR-Dienstleister aus dem in Unterabsatz 5 dieses Absatzes genannten Verzeichnis. Ab dem Tag, an dem der PTRR-Dienstleister von dieser Liste gestrichen wurde, sind PTRR-Transaktionen, die sich aus einer von diesem PTRR-Dienstleister durchgeführten PTRR-Maßnahme ergeben, nicht mehr von der Clearingpflicht gemäß Absatz 1 ausgenommen.
Die ESMA veröffentlicht jährlich eine Liste der PTRR-Dienstleister, die der ESMA gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a gemeldet wurden.
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Elemente und Anforderungen sowie die folgenden sonstigen Bedingungen oder Merkmale der PTRR-Maßnahmen zu präzisieren:
was in einer PTRR-Maßnahme unter Marktrisikoneutralität zu verstehen ist;
welche Risikominderung bei eingereichten Portfolios erforderlich ist;
ob die Einbeziehung gemischter Portfolios, die sowohl geclearte als auch nicht geclearte Transaktionen enthalten, in dieselbe PTRR-Maßnahme möglich ist und unter welchen die Bedingungen eine solche Einbeziehung zulässig ist;
welche Anforderungen an die Verwaltung der PTRR-Maßnahme gelten;
welche Anforderungen für verschiedene Arten von PTRR-Dienstleistungen gelten;
welches Verfahren für die Überwachung der Anwendung der gewährten Ausnahme gilt und
anhand welcher Kriterien beurteilt wird, ob die Clearingpflicht umgangen wird.
Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.