Aktualisiert 09/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 24/12/2024
Änderungen (1)
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Artikel 7e - Verordnung 648/2012 (EMIR)

Artikel 7e

Informationen über CCPs in der Union

(1)  

Die nach Artikel 14 zugelassenen CCPs melden der ESMA monatlich über die von der ESMA gemäß Artikel 17c eingerichtete zentrale Datenbank („zentrale Datenbank“) mindestens die folgenden Informationen:

a) 

die Werte und Volumina, die gecleart wurden, aufgeschlüsselt nach Währung und Anlageklasse, einschließlich des Werts der von den Clearingteilnehmern gehaltenen Positionen;

b) 

die Anlagen der CCP;

c) 

das Kapital der CCP, einschließlich der beim Wasserfallprinzip im Sinne des Artikels 45 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung und im Sinne des Artikels 9 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2021/23 verwendeten Eigenkapitalbeträge;

d) 

die Einschussforderungen der Clearingmitglieder, die Beiträge zum Ausfallfonds und die im Rahmen des Ausfallmanagements oder in den in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Sanierungsplänen vertraglich zugesagten Beträge;

e) 

die Angemessenheit der Einschuss- und Ausfallfondsbeiträge und der nach dem Wasserfallprinzip zu verwendenden Ressourcen im Hinblick auf die Artikel 41, 42 und 45;

f) 

die verfügbaren liquiden Mittel der CCP und die Ergebnisse des Liquiditätsstresstests;

g) 

die genauen Angaben der Clearingmitglieder, Kunden mit getrennten Einzelkonten, Dritte, die wichtige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Risikomanagement der CCP ausführen, wichtige Liquiditätsbeschaffer, die mit der CCP verbunden sind, sowie interoperable und verbundene CCPs;

h) 

alle Änderungen, die die CCP gemäß Artikel 15a direkt vorgenommen hat.

Die Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums der CCP haben über die zentrale Datenbank Zugang zu den gemäß dem vorliegenden Artikel bereitgestellten Informationen.

(2)  
Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA und dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten und der Inhalt der gemäß Absatz 1 zu übermittelnden Informationen präzisiert werden.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(3)  
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die Datenstandards und -formate für die gemäß Absatz 1 zu meldenden Informationen festzulegen.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.