Artikel 12
Sanktionen
Das in Unterabsatz 1 genannte Zwangsgeld, das das Unternehmen im Falle eines andauernden Verstoßes für jeden Tag, an dem der Verstoß andauert, zu zahlen hat, bis die Einhaltung der Verpflichtung festgestellt oder wiederhergestellt ist, darf 1 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht übersteigen. Das Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab dem Zeitpunkt verhängt werden, der in der Entscheidung der zuständigen Behörde festgelegt ist, mit der die Einstellung eines Verstoßes verfügt und das Zwangsgeld verhängt wird.
Bis zum 17. Februar 2013 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die in Absatz 1 genannten Bestimmungen. Sie teilen der Kommission jede spätere Änderung derselben unverzüglich mit.
Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.