Artikel 11
Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte
Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien, die einen nicht durch eine CCP geclearten Derivatekontrakt abschließen, gewährleisten mit der gebührenden Sorgfalt, dass angemessene Verfahren und Vorkehrungen bestehen, um das operationelle Risiko und das Gegenparteiausfallrisiko zu ermessen, zu beobachten und zu mindern; diese umfassen zumindest Folgendes:
die rechtzeitige Bestätigung der Bedingungen des betreffenden OTC-Derivatekontrakts, gegebenenfalls auf elektronischem Wege;
formalisierte Prozesse, die solide, belastbar und prüfbar sind, zur Abstimmung von Portfolios, zur Beherrschung der damit verbundenen Risiken, zur frühzeitigen Erkennung und Ausräumung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Parteien sowie zur Beobachtung des Werts ausstehender Kontrakte.
Eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die den Pflichten nach Unterabsatz 1 zum ersten Mal unterliegt, trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um diesen Pflichten innerhalb von vier Monaten nach der in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Unterrichtung nachzukommen. Bei Kontrakten, die innerhalb der vier Monate nach dieser Unterrichtung geschlossen werden, ist die nichtfinanzielle Gegenpartei von diesen Pflichten ausgenommen.
Eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die den Pflichten nach Unterabsatz 1 zum ersten Mal unterliegt, trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um diesen Pflichten innerhalb von vier Monaten nach der in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Unterrichtung nachzukommen. Bei Kontrakten, die innerhalb der vier Monate nach dieser Unterrichtung geschlossen werden, ist die nichtfinanzielle Gegenpartei von diesen Pflichten ausgenommen.
Finanzielle Gegenparteien und in Artikel 10 Absatz 1 genannte nichtfinanzielle Gegenparteien beantragen eine Zulassung bei ihren zuständigen Behörden, bevor sie ein Modell für die Berechnung von Ersteinschusszahlungen in Bezug auf die in Unterabsatz 1 festgelegten Risikomanagementverfahren verwenden oder ändern. Bei der Beantragung einer Zulassung übermitteln diese Gegenparteien ihren zuständigen Behörden über die zentrale Datenbank alle relevanten Informationen über diese Risikomanagementverfahren. Diese zuständigen Behörden erteilen oder verweigern diese Zulassung innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags für ein neues Modell oder innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Änderung eines bereits zugelassenen Modells.
Beruht das in Unterabsatz 3 genannte Modell auf einem Pro-forma-Modell, so beantragt die Gegenpartei bei der EBA die Validierung dieses Modells und stellt der EBA über die zentrale Datenbank alle in jenem Unterabsatz genannten einschlägigen Informationen zur Verfügung. Darüber hinaus stellt die Gegenpartei der EBA die Informationen über den ausstehenden Nominalbetrag nach Absatz 12a dieses Artikels über die zentrale Datenbank zur Verfügung.
Beruht das in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannte Modell auf einem Pro-forma-Modell, so dürfen die zuständigen Behörden die Zulassung nur erteilen, wenn das Pro-forma-Modell von der EBA validiert wurde.
Die EBA kann in Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA gemäß dem in Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren Leitlinien oder Empfehlungen herausgeben, um eine einheitliche Anwendung und ein einheitliches Zulassungsverfahren für die in Unterabsatz 1 genannten Risikomanagementverfahren zu gewährleisten.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 dieses Absatzes überwacht die ESMA in Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA
regulatorische Entwicklungen in Drittstaaten in Bezug auf die Behandlung von Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes;
die Auswirkungen der Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten und
die Entwicklung von Risikopositionen in Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes, die nicht durch eine CCP gecleart werden.
Mindestens alle drei Jahre ab dem 24. Dezember 2024 erstattet die ESMA der Kommission in Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Bericht über die Ergebnisse ihrer Überwachung gemäß Unterabsatz 2.
Innerhalb eines Jahres nach Eingang des in Unterabsatz 3 genannten Berichts bewertet die Kommission, ob
internationale Entwicklungen zu mehr Konvergenz in Bezug auf die Behandlung von Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes geführt haben und
die Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten gefährdet.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die in Absatz 4 festgelegte Ausnahme zu ändern. Der Anpassungszeitraum beträgt höchstens zwei Jahre.
Ein gruppeninternes Geschäft im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c, das zwischen Gegenparteien abgeschlossen wird, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, wird auf der Grundlage einer positiven Entscheidung der beiden zuständigen Behörden ganz oder teilweise von der Anforderung nach Absatz 3 dieses Artikels befreit, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Risikomanagementverfahren der Gegenparteien sind hinreichend solide und belastbar und entsprechen dem Komplexitätsgrad des Derivategeschäfts;
ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien ist weder vorhanden noch abzusehen.
Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt des Antrags auf Befreiung zu keiner positiven Entscheidung, so kann die ESMA in Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 dabei helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen.
Ein gruppeninternes Geschäft im Sinne des Artikels 3 Absatz 1, das zwischen nichtfinanziellen Gegenparteien abgeschlossen wird, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, wird von der Anforderung nach Absatz 3 dieses Artikels befreit, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Risikomanagementverfahren der Gegenparteien sind hinreichend solide und belastbar und entsprechen dem Komplexitätsgrad des Derivategeschäfts;
ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien ist weder vorhanden noch abzusehen.
Die nichtfinanziellen Gegenparteien benachrichtigen die zuständigen Behörden nach Artikel 10 Absatz 5 über ihre Absicht, die Befreiung in Anspruch zu nehmen. Die Befreiung ist gültig, sofern nicht eine der benachrichtigten zuständigen Behörden innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Benachrichtigung erklärt, dass die Voraussetzungen der Buchstaben a oder b des Unterabsatzes 1 nicht erfüllt sind.
Ein gruppeninternes Geschäft im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d, das zwischen einer in der Union ansässigen und einer in einem Drittstaat ansässigen Gegenpartei abgeschlossen wird, wird auf der Grundlage einer befürwortenden Entscheidung der zuständigen Behörde, der jeweils die Aufsicht über die in der Union ansässige Gegenpartei obliegt, ganz oder teilweise von der Anforderung nach Absatz 3 dieses Artikels befreit, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Risikomanagementverfahren der Gegenparteien sind hinreichend solide und belastbar und entsprechen dem Komplexitätsgrad des Derivategeschäfts;
ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien ist weder vorhanden noch abzusehen.
Ein gruppeninternes Geschäft im Sinne des Artikels 3 Absatz 1, das zwischen einer in der Union ansässigen nichtfinanziellen Gegenpartei und einer in einem Drittstaat ansässigen Gegenpartei abgeschlossen wird, wird von der Anforderung nach Absatz 3 dieses Artikels befreit, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Risikomanagementverfahren der Gegenparteien sind hinreichend solide und belastbar und entsprechen dem Komplexitätsgrad des Derivategeschäfts;
ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien ist weder vorhanden noch abzusehen.
Die nichtfinanzielle Gegenpartei benachrichtigt die zuständige Behörde nach Artikel 10 Absatz 5 über ihre Absicht, die Befreiung in Anspruch zu nehmen. Die Befreiung ist gültig, sofern nicht die benachrichtigte zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Benachrichtigung erklärt, dass die Voraussetzungen der Buchstaben a oder b des Unterabsatzes 1 nicht erfüllt sind.
Ein gruppeninternes Geschäft im Sinne des Artikels 3 Absatz 1, das zwischen einer nichtfinanziellen Gegenpartei und einer finanziellen Gegenpartei abgeschlossen wird, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, wird auf der Grundlage einer befürwortenden Entscheidung der zuständigen Behörde, der jeweils die Aufsicht über die finanzielle Gegenpartei obliegt, ganz oder teilweise von der Anforderung nach Absatz 3 dieses Artikels befreit, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Risikomanagementverfahren der Gegenparteien sind hinreichend solide und belastbar und entsprechen dem Komplexitätsgrad des Derivategeschäfts;
ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien ist weder vorhanden noch abzusehen.
Die zuständige Behörde, der jeweils die Aufsicht über die finanzielle Gegenpartei obliegt, unterrichtet die zuständige Behörde nach Artikel 10 Absatz 5 über jede derartige Entscheidung. Die Befreiung ist gültig, sofern nicht die benachrichtigte zuständige Behörde erklärt, dass die Voraussetzungen der Buchstaben a oder b des Unterabsatzes 1 nicht erfüllt sind. Besteht zwischen den zuständigen Behörden eine Meinungsverschiedenheit, so kann die ESMA diese Behörden in Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.
Eine zuständige Behörde unterrichtet die ESMA über jede Entscheidung gemäß den Absätzen 6, 8 oder 10 und über jede gemäß den Absätzen 7, 9 oder 10 eingegangene Benachrichtigung und teilt der ESMA die Einzelheiten des betreffenden gruppeninternen Geschäfts mit.
Die EBA validiert in ihrer Rolle als zentrale Validierungsstelle die Elemente und allgemeinen Aspekte dieser Pro-forma-Modelle, einschließlich ihrer Kalibrierung, Gestaltung und Abdeckung von Instrumenten, Anlageklassen und Risikofaktoren. Die EBA erteilt oder verweigert diese Validierung innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des in Absatz 3 Unterabsatz 4 genannten Antrags auf Validierung für ein neues Pro-forma-Modell und innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Änderung eines bereits validierten Modells. Um die Validierungstätigkeit der EBA zu erleichtern, übermitteln die Entwickler von Pro-forma-Modellen der EBA auf Anfrage alle erforderlichen Informationen und Unterlagen.
Die EBA unterstützt die zuständigen Behörden bei ihren Zulassungsverfahren in Bezug auf die allgemeinen Aspekte der Umsetzung der Modelle gemäß Absatz 3. Zu diesem Zweck erstellt die EBA einen jährlichen Bericht über die relevanten Aspekte ihrer Validierungsarbeit, einschließlich der Überprüfung der Kalibrierung der Modelle gemäß Unterabsatz 2 und der Analyse der gemeldeten Probleme. Wenn die EBA dies für erforderlich hält, gibt sie in Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA Empfehlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an diese zuständigen Behörden ab. Um die EBA bei der Ausarbeitung der Berichte und Empfehlungen zu unterstützen, stellen die zuständigen Behörden der EBA auf Anfrage die Informationen zur Verfügung, die sie im Rahmen ihres anfänglichen und laufenden Verfahrens auf Unternehmensebene zur Zulassung der Modelle nach Absatz 3 oder der Änderungen daran erhoben haben.
Die zuständigen Behörden sind allein für die Validierung der Nutzung der Modelle gemäß Absatz 3 oder ihrer Änderungen auf der Ebene der beaufsichtigten Unternehmen verantwortlich.
Die EBA stellt finanziellen Gegenparteien und in Artikel 10 Absatz 1 genannten nichtfinanziellen Gegenparteien, die von der EBA gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes validierten Pro-forma-Modelle verwenden, eine jährliche Gebühr je Pro-forma-Modell in Rechnung. Die zuständigen Behörden melden der EBA die finanziellen Gegenparteien und nichtfinanziellen Gegenparteien, die Modelle anwenden, die dem Validierungsverfahren nach Unterabsatz 1 unterliegen. Die Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zum monatlichen durchschnittlichen ausstehenden Nominalwert nicht zentral geclearter OTC-Derivate der betreffenden Gegenparteien in den letzten zwölf Monaten unter Verwendung der von der EBA validierten Pro-forma-Modelle und wird zur Deckung aller Kosten zugewiesen, die der EBA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Unterabsatz 1 entstehen.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Pro-forma-Modell“ ein Modell für die Berechnung der Ersteinschusszahlungen, das im Rahmen marktgeführter Initiativen erstellt, veröffentlicht und überarbeitet wird.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
die Methode zur Bestimmung der Höhe der Gebühren und
die Modalitäten für die Zahlung der Gebühren.
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
die Verfahren und Vorkehrungen nach Absatz 1,
die Marktbedingungen, die eine Bewertung zu Marktpreisen verhindern, und die Kriterien für eine Bewertung nach Modellpreisen gemäß Absatz 2,
die Angaben zu freigestellten gruppeninternen Geschäften, die in der Benachrichtigung gemäß den Absätzen 7, 9 und 10 enthalten sein müssen,
die genauen Angaben, die in der Mitteilung über freigestellte gruppeninterne Geschäfte nach Absatz 11 enthalten sein müssen,
die Kontrakte, die unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union haben dürften, und die Fälle, in denen es notwendig oder zweckmäßig ist, die Umgehung von Vorschriften dieser Verordnung zu verhindern, wie in Absatz 12 vorgesehen;
die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeiten die Europäischen Aufsichtsbehörden gemeinsame Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
die Risikomanagementverfahren, einschließlich der Höhe und der Art der Sicherheiten sowie der Abgrenzungsmaßnahmen im Sinne von Absatz 3,
die Aufsichtsverfahren zur Gewährleistung der erstmaligen und laufenden Validierung der in Absatz 3 genannten Risikomanagementverfahren, die von gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Kreditinstituten und gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Wertpapierfirmen angewandt werden, die einen durchschnittlichen ausstehenden monatlichen Nominalwert nicht zentral geclearter OTC-Derivate von mindestens 750 Mrd. EUR, berechnet gemäß den von den ESA gemäß diesem Absatz zu entwickelnden technischen Regulierungsstandards, haben oder einer Gruppe angehören, die einen solchen Nominalwert hat,
die Verfahren, die die Gegenparteien und die jeweils zuständigen Behörden bei Freistellungen nach den Absätzen 6 bis 10 einzuhalten haben;
die anwendbaren Kriterien nach den Absätzen 5 bis 10, insbesondere die Umstände, die als tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien angesehen werden.
Höhe und Art der erforderlichen Sicherheiten in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte, die von Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit einer gedeckten Schuldverschreibung oder von einer Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit einer Verbriefung im Sinne dieser Verordnung abgeschlossen werden, die die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 5 dieser Verordnung und die Anforderungen des Artikels 18 und der Artikel 19 bis 22 oder der Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 [Verordnung über die Verbriefung] erfüllt, werden unter Berücksichtigung der Hindernisse festgelegt, die dem Austausch von Sicherheiten in Bezug auf bestehende Finanzsicherheiten im Rahmen der gedeckten Schuldverschreibung oder der Verbriefung entgegenstehen.
Die ESAs legen der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards — mit Ausnahme der in Unterabsatz 1 Buchstabe aa genannten Entwürfe — bis zum 18. Juli 2018 vor.
Die EBA legt der Kommission in Zusammenarbeit mit der ESMA die in Unterabsatz 1 Buchstabe aa genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.
In Abhängigkeit von der Rechtsform der Gegenpartei wird der Kommission die Befugnis übertragen, die im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.