Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/08/2022
Änderungen (3)
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Artikel 5 - Verfahren in Bezug auf die Clearingpflicht

Artikel 5

Verfahren in Bezug auf die Clearingpflicht

(1)  
Erteilt eine zuständige Behörde einer CCP gemäß Artikel 14 oder 15 die Zulassung zum Clearing einer Kategorie von OTC-Derivaten oder fällt eine Kategorie von OTC-Derivaten, mit deren Clearing eine CCP zu beginnen beabsichtigt, unter eine bestehende gemäß Artikel 14 oder 15 erteilte Zulassung, so unterrichtet die zuständige Behörde die ESMA unverzüglich über diese Zulassung oder über die Kategorie von OTC-Derivaten, mit deren Clearing die CCP zu beginnen beabsichtigt.
(2)  

Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Mitteilung nach Absatz 1 oder nach Abschluss eines Anerkennungsverfahrens gemäß Artikel 25 werden von der ESMA — nach öffentlicher Anhörung und nach Anhörung des ESRB und gegebenenfalls der zuständigen Behörden von Drittstaaten — Entwürfe für technische Regulierungsstandards erarbeitet und der Kommission zur Billigung übermittelt, in denen Folgendes festgelegt ist:

a) 

die Kategorien von OTC-Derivaten, die der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 unterliegen sollten,

b) 

der Zeitpunkt oder die Zeitpunkte, ab dem bzw. denen die Clearingpflicht wirksam wird, einschließlich einer etwaigen Übergangsphase und der Kategorien von Gegenparteien, für die die Clearingpflicht gilt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Bei der Erarbeitung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards nach diesem Absatz lässt die ESMA die Übergangsbestimmungen für C.6-Energiederivatkontrakte nach Artikel 95 der Richtlinie 2014/65/EU ( 11 ) unberührt.

(3)  
Die ESMA ermittelt von sich aus nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung und nach Anhörung des ESRB sowie gegebenenfalls der zuständigen Behörden von Drittstaaten anhand der in Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Kriterien diejenigen Kategorien von Derivaten, die der Clearingpflicht nach Artikel 4 unterliegen sollten, für die jedoch noch keine CCP eine Zulassung erhalten hat, und setzt die Kommission darüber in Kenntnis.

Nach einer solchen Meldung veröffentlicht die ESMA eine Aufforderung zur Ausarbeitung von Vorschlägen für das Clearing dieser Derivatekategorien.

(4)  

Da das übergeordnete Ziel darin besteht, das Systemrisiko zu verringern, sind in den Entwürfen für diejenigen technischen Regulierungsstandards, die in Absatz 2 Buchstabe a genannt sind, die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

a) 

der Grad der Standardisierung der Vertragsbedingungen und operativen Prozesse bei der betreffenden Kategorie von OTC-Derivaten,

b) 

das Volumen und die Liquidität der jeweiligen Kategorie von OTC-Derivatene,

c) 

die Verfügbarkeit von fairen, zuverlässigen und allgemein akzeptierten Preisbildungsinformationen in der jeweiligen Kategorie von OTC-Derivaten.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe für technische Regulierungsstandards kann die ESMA der Vernetzung zwischen den Gegenparteien, die die einschlägigen Kategorien von OTC-Derivaten nutzen, den voraussichtlichen Auswirkungen auf die Höhe des Gegenparteiausfallrisikos sowie den Auswirkungen auf den Wettbewerb innerhalb der Union Rechnung tragen.

Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Kriterien nach Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c näher festgelegt sind.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(5)  

In den Entwürfen für diejenigen technischen Regulierungsstandards, die in Absatz 2 Buchstabe b genannt sind, werden die folgenden Kriterien berücksichtigt:

a) 

das erwartete Volumen der jeweiligen Kategorie von OTC-Derivaten,

b) 

ob das Clearing ein und derselben Kategorie von OTC-Derivaten bereits durch mehr als eine CCP erfolgt,

c) 

die Fähigkeit der jeweiligen CCPs zur Bewältigung des erwarteten Volumens und zur Beherrschung der mit dem Clearing der betreffenden Kategorie von OTC-Derivaten verbundenen Risiken,

d) 

die Art und Zahl der Gegenparteien, die in dem Markt für die jeweilige Kategorie von OTC-Derivaten aktiv sind oder voraussichtlich aktiv werden,

e) 

der Zeitraum, den eine clearingpflichtige Gegenpartei benötigt, um Vorkehrungen für ein Clearing ihrer OTC-Derivatekontrakte durch eine CCP zu treffen,

f) 

das Risikomanagement und die rechtliche und operative Leistungsfähigkeit der im Markt für die jeweilige Kategorie von OTC-Derivaten tätigen Gegenparteien, die der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 unterliegen würden.

(6)  
Wenn es für eine Kategorie von OTC-Derivatekontrakten keine CCP mehr gibt, die gemäß dieser Verordnung für das Clearing dieser Kontrakte zugelassen oder entsprechend anerkannt ist, unterliegt diese Kontraktkategorie nicht länger der Clearingpflicht gemäß Artikel 4, und Absatz 3 dieses Artikels findet Anwendung.


( 11 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).