Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft seit 29/06/2006

Fassung vom: 09/01/2024
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Abschlussprüfer-Richtlinie

Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

Erwägungsgründe
Artikel 3 - Zulassung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften Q&AArtikel 3a - Anerkennung von PrüfungsgesellschaftenArtikel 4 - Guter Leumund Q&AArtikel 5 - Entzug der ZulassungArtikel 6 - Ausbildung Q&AArtikel 7 - Prüfung der beruflichen Eignung Q&AArtikel 8 - Theoretische Prüfung Q&AArtikel 9 - Ausnahmen Q&AArtikel 10 - Praktische Ausbildung Q&AArtikel 11 - Zulassung aufgrund langjähriger praktischer Erfahrung Q&AArtikel 12 - Kombination von praktischer und theoretischer Ausbildung Q&AGLArtikel 13 - Kontinuierliche Fortbildung Q&AArtikel 14 - Zulassung von Abschlussprüfern aus anderen Mitgliedstaaten Q&AArtikel 14a - Vor dem 1. Januar 2024 zugelassene oder anerkannte Abschlussprüfer und Personen, die am 1. Januar 2024 das Zulassungsverfahren für Abschlussprüfer durchlaufen Q&A
Artikel 21 - Berufsgrundsätze und kritische GrundhaltungArtikel 22 - Unabhängigkeit und UnparteilichkeitArtikel 22a - Einstellung von früheren Abschlussprüfern oder Mitarbeitern von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften bei geprüften UnternehmenArtikel 22b - Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und Beurteilung der Gefährdungen für die UnabhängigkeitArtikel 23 - Verschwiegenheitspflicht und Berufsgeheimnis Q&AArtikel 24 - Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Abschlussprüfern, die für eine Prüfungsgesellschaft eine Abschlussprüfung durchführenArtikel 24a - Interne Organisation von Abschlussprüfern und PrüfungsgesellschaftenArtikel 24b - ArbeitsorganisationArtikel 25 - Prüfungs- und BestätigungshonorareArtikel 25a - Umfang der AbschlussprüfungArtikel 25b - Berufsgrundsätze, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Verschwiegenheit und Berufsgeheimnis bei der Bestätigung der NachhaltigkeitsberichterstattungArtikel 25c - Nichtprüfungsleistungen, die verboten sind, wenn der Abschlussprüfer bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt Q&AArtikel 25d - Unregelmäßigkeiten
Artikel 32 - Grundsätze der öffentlichen AufsichtArtikel 33 - Zusammenarbeit zwischen den für die öffentliche Aufsicht zuständigen Stellen auf GemeinschaftsebeneArtikel 34 - Gegenseitige Anerkennung der mitgliedstaatlichen RegelungenArtikel 35 - Benennung der zuständigen Stellen [aufgehoben]Artikel 36 - Berufsgeheimnisse und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Regelungsorganen der MitgliedstaatenArtikel 36a - Gegenseitige Anerkennung der mitgliedstaatlichen Regelungen für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung