Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (2)
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Artikel 25 - Richtlinie 2006/43/EG (Abschlussprüfer-Richtlinie)

Artikel 25

Prüfungs- und Bestätigungshonorare

Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Regelung, die gewährleistet, dass die Honorare für Abschlussprüfungen und die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

a) 

nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das Unternehmen, das Gegenstand der Abschlussprüfung oder der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist, beeinflusst oder bestimmt werden; und

b) 

an keinerlei Bedingungen geknüpft werden dürfen.