Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 13 - Richtlinie 2006/43/EG (Abschlussprüfer-Richtlinie)

Artikel 13

Kontinuierliche Fortbildung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abschlussprüfer sich im Rahmen angemessener Programme kontinuierlich fortbilden müssen, um ihre theoretischen Kenntnisse und ihr berufliches Können und ihre beruflichen Wertmaßstäbe auf einem ausreichend hohen Stand zu halten, und dass ein Missachten dieser Anforderung angemessene Sanktionen gemäß Artikel 30 nach sich zieht.