Artikel 1
Gegenstand
Diese Richtlinie regelt die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses und die Bestätigung der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Artikel 1
Gegenstand
Diese Richtlinie regelt die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses und die Bestätigung der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung.