Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 1 - Richtlinie 2006/43/EG (Abschlussprüfer-Richtlinie)

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie regelt die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses und die Bestätigung der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung.