Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 36a - Richtlinie 2006/43/EG (Abschlussprüfer-Richtlinie)

Artikel 36a

Gegenseitige Anerkennung der mitgliedstaatlichen Regelungen für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Anforderungen der Artikel 34 und 36, die sich auf die Abschlussprüfung beziehen, sind entsprechend auf die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden.