KAPITEL IV - BERUFSGRUNDSÄTZE, UNABHÄNGIGKEIT, UNPARTEILICHKEIT, VERSCHWIEGENHEIT UND BERUFSGEHEIMNIS (Artikel 21-25d)
KAPITEL VIII - ÖFFENTLICHE AUFSICHT UND GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER MITGLIEDSTAATLICHEN REGELUNGEN (Artikel 32-36a)Artikel 32 - Grundsätze der öffentlichen AufsichtArtikel 33 - Zusammenarbeit zwischen den für die öffentliche Aufsicht zuständigen Stellen auf GemeinschaftsebeneArtikel 34 - Gegenseitige Anerkennung der mitgliedstaatlichen RegelungenArtikel 35 - Benennung der zuständigen Stellen [aufgehoben]Artikel 36 - Berufsgeheimnisse und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Regelungsorganen der MitgliedstaatenArtikel 36a - Gegenseitige Anerkennung der mitgliedstaatlichen Regelungen für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung