Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 18 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 18 - Richtlinie 2006/43/EG (Abschlussprüfer-Richtlinie)

Artikel 18

Aktualisierung des Registers

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften den für das öffentliche Register zuständigen Stellen jede Änderung der darin geführten Informationen unverzüglich mitteilen. Das Register wird nach einer solchen Mitteilung unverzüglich aktualisiert.