Artikel 38
Abberufung und Rücktritt von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften
Die Unterrichtungspflicht nach Unterabsatz 1 gilt auch für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Im Fall der Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse stellen die Mitgliedstaat sicher, dass
Anteilseigner, die mindestens 5 % der Stimmrechte oder des Grundkapitals halten,
andere Stellen des geprüften Unternehmens — sofern durch nationale Rechtsvorschriften festgelegt,
die in Artikel 32 dieser Richtlinie genannten bzw. nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 benannten zuständigen Behörden oder — sofern nach nationalem Recht vorgesehen — die zuständigen Behörden nach Artikel 20 Absatz 2 der genannten Verordnung
vor einem nationalen Gericht die Abberufung des Abschlussprüfers bzw. der Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft bzw. -gesellschaften beantragen können, sofern triftige Gründe vorliegen.
Unterabsatz 1 gilt auch für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.