Artikel 26a
Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nationalen Standards, Verfahren oder Anforderungen für die Bestätigung spätestens drei Monate vor deren Inkrafttreten mit.
Die Kommission nimmt spätestens am 1. Oktober 2028 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48a zur Ergänzung dieser Richtlinie an, um nach einer Bewertung, mit der festgestellt werden soll, ob hinreichende Prüfungssicherheit für die Prüfer und für die Unternehmen machbar ist, diese Richtlinie so zu ändern, dass sie Standards für die Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit enthält. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Bewertung und wenn es daher angemessen ist, wird in diesen delegierten Rechtsakten das Datum angegeben, ab dem das in Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa genannte Urteil auf einen Auftrag zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit gestützt werden muss, der auf diesen Standards für die Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit beruht.
Die Kommission darf die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Standards für die Bestätigung nur annehmen, wenn sie
in einem einwandfreien Verfahren mit angemessener öffentlicher Aufsicht und Transparenz erstellt wurden;
bei der jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung zu einem hohen Maß an Glaubwürdigkeit und Qualität beitragen; und
dem Gemeinwohl der Union dienen.