Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 52 - Richtlinie 2006/43/EG (Abschlussprüfer-Richtlinie)

Artikel 52

Mindestharmonisierung

Die Mitgliedstaaten, die eine Abschlussprüfung vorschreiben, können, wenn in dieser Richtlinie nicht anders vorgeschrieben, strengere Anforderungen aufstellen.