Aktualisiert 14/03/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Suche im Rechtsakt

Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/296 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Verfahrens für die Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 8 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Verfahren für die Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 ist eng mit dem Verfahren für die Übermittlung einschlägiger Informationen an die zuständige Behörde gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung verknüpft, da die zuständige Behörde das Kryptowerte-Whitepaper im Falle einer ablehnenden Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (EZB) oder gegebenenfalls der betreffenden Zentralbank gemäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung nicht genehmigen kann. Gleichzeitig müssen gemäß Artikel 17 Absatz 5 der genannten Verordnung die der EZB und gegebenenfalls der betreffenden Zentralbank übermittelten Informationen, auf deren Grundlage diese eine Stellungnahme abgeben müssen, vollständig sein und das Kryptowerte-Whitepaper enthalten, das der Emittent der zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung vorgelegt hat. Daher sollten die Bestimmungen, die das in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Verfahren für die Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers näher spezifizieren, ein ähnliches Verfahren vorsehen wie das in Artikel 17 Absatz 3 der genannten Verordnung beschriebene. Insbesondere sollte in diesen Bestimmungen eine Vollständigkeitsprüfung mit den gleichen Vorschriften und Fristen wie denen in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehen werden.

(2)

Um einen zügigen und effizienten Abschluss des Genehmigungsverfahrens für Kryptowerte-Whitepaper auf möglichst verhältnismäßige Weise zu gewährleisten, sollten die Einreichung des Antrags auf Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers und anderer Mitteilungen sowie der Informationsaustausch zwischen dem Kreditinstitut und der zuständigen Behörde sowie zwischen der zuständigen Behörde und der EZB oder gegebenenfalls der betreffenden Zentralbank auf elektronischem Wege erfolgen, was eine einfachere und schnellere Kommunikation und Dokumentation ermöglicht. Angesichts der hohen Erwartungen sowohl an Behörden als auch an Institute, was die Erfüllung der Sorgfaltspflichten angeht, sollte ein hohes Maß an Sicherheit erreicht werden.

(3)

Wenn eine zuständige Behörde im Zuge der Vollständigkeitsprüfung feststellt, dass ein Kryptowerte-Whitepaper nicht alle der in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verlangten Informationen enthält und das Kreditinstitut auffordert, das Kryptowerte-Whitepaper nach Ergänzung der fehlenden Elemente erneut zu übermitteln, sollte das Kreditinstitut der zuständigen Behörde gegenüber erläutern können, inwiefern die in dem überarbeiteten Whitepaper vorgenommenen Ergänzungen dieser Aufforderung Rechnung tragen. Es muss deshalb vorgesehen werden, dass jede überarbeitete Fassung des Kryptowerte-Whitepapers, die der zuständigen Behörde übermittelt wird, eine solche Erläuterung und eine Markup-Datei des Kryptowerte-Whitepapers enthält, in der alle seit der zuletzt eingereichten Fassung vorgenommenen Änderungen klar hervorgehoben sind, sowie eine bereinigte Datei, in der diese Änderungen nicht hervorgehoben sind.

(4)

Für die weitere Spezifizierung des Verfahrens, das sowohl für die Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers als auch für dessen Übermittlung an die zuständige Behörde gilt, und insbesondere desjenigen Verfahrensteils, der die Übermittlung der vollständigen Informationen durch die zuständige Behörde an die EZB und gegebenenfalls an die betreffende Zentralbank betrifft, sollten die praktischen und logistischen Aspekte dieses Informationsaustauschs festgelegt werden, um dessen reibungslosen und effizienten Ablauf zu gewährleisten.

(5)

In Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 ist eine Frist für die Stellungnahme der EZB und gegebenenfalls der betreffenden Zentralbank festgelegt, doch wird nicht bestimmt, welche Auswirkungen der Ablauf der Frist auf die Prüfung des Kryptowerte-Whitepapers durch die zuständige Behörde hat. Daher sollte klargestellt werden, dass die zuständige Behörde nach einer befürwortenden Stellungnahme oder nach Ablauf der Frist für die Stellungnahme mit der substanziellen Prüfung des Kryptowerte-Whitepapers beginnen sollte. Sollte die EZB oder die betreffende Zentralbank ihre Stellungnahme verspätet abgeben, könnte die zuständige Behörde diese noch berücksichtigen, sofern die Frist für die Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers noch nicht abgelaufen ist.

(6)

Während der substanziellen Prüfung des Kryptowerte-Whitepapers durch die zuständige Behörde, bei der sichergestellt werden soll, dass das Kryptowerte-Whitepaper den Anforderungen von Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/1114 entspricht, sollte die zuständige Behörde Verbesserungen an dem Kryptowerte-Whitepaper verlangen können, das ihr von dem Kreditinstitut übermittelt wurde. Dies ist die effizienteste Vorgehensweise, um sicherzustellen, dass das Kryptowerte-Whitepaper die in der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt, da dadurch eine Wiederholung des gesamten Verfahrens für die Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers vermieden wird, die die Einführung des vermögenswertereferenzierten Tokens unverhältnismäßig verzögern könnte. Dadurch erhält die zuständige Behörde auch die Möglichkeit, das Kreditinstitut aufzufordern, etwaigen Anmerkungen oder Vorschlägen der EZB oder der betreffenden Zentralbank in ihrer befürwortenden Stellungnahme Rechnung zu tragen. Um im Hinblick auf das Genehmigungsverfahren eine reibungslose und harmonisierte Vorgehensweise zu ermöglichen, sollte der zeitliche Rahmen für die endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers festgelegt werden.

(7)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt hat. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat diesen Entwurf in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der EZB ausgearbeitet.

(8)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe „Bankensektor“ eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).