Aktualisiert 14/03/2025
In Kraft

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Artikel 4 - Delegierte Verordnung 2025/296

Artikel 4

Anforderung fehlender Informationen

(1)   Kommt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass das Kryptowerte-Whitepaper hinsichtlich der Anforderungen des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht vollständig ist, so teilt sie dem Kreditinstitut mit, welche Informationen fehlen, und setzt eine Frist, bis zu der das Institut diese Informationen vorlegen muss.

(2)   Die Frist für die Vorlage der fehlenden Informationen nach Absatz 1 darf ab dem Tag ihrer Anforderung 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Die in Artikel 3 festgelegte Frist wird bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist ausgesetzt. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, für die Prüfung nach Artikel 3 weitere Ergänzungen oder Klarstellungen der gelieferten Informationen anzufordern, doch führt dies nicht zu einer Aussetzung der vorgegebenen Frist.

(3)   Nach jeder Informationsanforderung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 übermittelt das Kreditinstitut dieser innerhalb der darin gesetzten Frist ein überarbeitetes Kryptowerte-Whitepaper. Das Kreditinstitut reicht folgende Unterlagen ein:

a)

das überarbeitete Kryptowerte-Whitepaper in einer bereinigten Fassung ohne Markierungen,

b)

das überarbeitete Kryptowerte-Whitepaper in einer Fassung, in der alle Änderungen klar gekennzeichnet und alle ergänzenden Informationen, die gegenüber der ursprünglichen Fassung des gemäß Artikel 1 übermittelten Kryptowerte-Whitepapers neu sind, hervorgehoben sind,

c)

eine Erläuterung, inwiefern die ergänzenden Informationen, die in der unter Buchstabe b genannten Fassung enthalten sind, der Aufforderung der zuständigen Behörde nach Absatz 1, fehlende Informationen nachzureichen, Rechnung tragen.