Artikel 7
Substanzielle Prüfung eines Kryptowerte-Whitepapers
Nach einer befürwortenden Stellungnahme der EZB oder gegebenenfalls der in Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten betreffenden Zentralbank oder wenn nach Ablauf der in Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 2 jener Verordnung festgelegten Frist von 20 Arbeitstagen weder die EZB noch die betreffende Zentralbank eine Stellungnahme abgegeben haben, führt die zuständige Behörde eine substanzielle Prüfung des Kryptowerte-Whitepapers in Bezug auf die in Artikel 19 derselben Verordnung genannten Anforderungen durch.