Artikel 2
Bestätigung des Eingangs eines Antrags auf Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers
(1) Die zuständige Behörde bestätigt den Eingang eines Antrags auf Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang dieses Antrags.
(2) Die in Absatz 1 genannte Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
a) |
das Aktenzeichen des Antrags, |
b) |
die Kontaktstelle bei der zuständigen Behörde, an die Anfragen zum Antrag gerichtet werden können. |