Aktualisiert 14/03/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2025/296

Artikel 2

Bestätigung des Eingangs eines Antrags auf Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers

(1)   Die zuständige Behörde bestätigt den Eingang eines Antrags auf Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang dieses Antrags.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

a)

das Aktenzeichen des Antrags,

b)

die Kontaktstelle bei der zuständigen Behörde, an die Anfragen zum Antrag gerichtet werden können.