Artikel 9
Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers
(1) Die zuständige Behörde unterrichtet das Kreditinstitut innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des neuen Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 8 Absatz 3 oder, wenn keine Änderungen am Kryptowerte-Whitepaper angefordert werden, innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum einer befürwortenden Stellungnahme der EZB oder gegebenenfalls der betreffenden Zentralbank gemäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder nach Ablauf der in Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Frist von 20 Arbeitstagen, wenn weder die EZB noch die betreffende Zentralbank eine Stellungnahme abgegeben haben, über ihre endgültige Entscheidung, das Kryptowerte-Whitepaper zu genehmigen.
(2) Das Kryptowerte-Whitepaper darf erst nach Genehmigung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats veröffentlicht werden.