Artikel 6
Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde und der EZB sowie den betreffenden Zentralbanken über das Kryptowerte-Whitepaper
(1) Die Informationsübermittlung durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 erfolgt spätestens zwei Arbeitstage nach der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.
(2) Die EZB und gegebenenfalls die in Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats übermitteln der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Informationen Folgendes:
a) |
eine Bestätigung über den Eingang der Informationen, |
b) |
die Kontaktstelle, an die Anfragen zum Antrag gerichtet werden können. |