Aktualisiert 14/03/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 6 - Delegierte Verordnung 2025/296

Artikel 6

Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde und der EZB sowie den betreffenden Zentralbanken über das Kryptowerte-Whitepaper

(1)   Die Informationsübermittlung durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 erfolgt spätestens zwei Arbeitstage nach der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Die EZB und gegebenenfalls die in Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats übermitteln der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Informationen Folgendes:

a)

eine Bestätigung über den Eingang der Informationen,

b)

die Kontaktstelle, an die Anfragen zum Antrag gerichtet werden können.