Aktualisiert 14/03/2025
In Kraft

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Artikel 8 - Delegierte Verordnung 2025/296

Artikel 8

Aufforderung zur Änderung eines Kryptowerte-Whitepapers

(1)   Innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum einer befürwortenden Stellungnahme der EZB oder gegebenenfalls der betreffenden Zentralbank gemäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder wenn nach Ablauf der in Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Frist von 20 Arbeitstagen weder die EZB noch die betreffende Zentralbank eine Stellungnahme abgegeben haben, kann die zuständige Behörde das Kreditinstitut mit gebührender Begründung zur Änderung des Kryptowerte-Whitepapers auffordern. In der Aufforderung ist eine Frist für die Vorlage des aktualisierten Kryptowerte-Whitepapers anzugeben.

(2)   Die Frist, innerhalb deren das Kreditinstitut das von der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 angeforderte aktualisierte Kryptowerte-Whitepapers vorlegen muss, darf ab dem Zeitpunkt, zu dem die Aufforderung der zuständigen Behörde zur Änderung ergangen ist, nicht mehr als zehn Arbeitstage betragen.

(3)   Das Kreditinstitut übermittelt der zuständigen Behörde nach jeder Aufforderung gemäß Absatz 1 innerhalb der darin gesetzten Frist ein überarbeitetes Kryptowerte-Whitepaper. Das Kreditinstitut reicht alle folgenden Unterlagen ein:

a)

das überarbeitete Kryptowerte-Whitepaper in einer bereinigten Fassung ohne Markierungen,

b)

das überarbeitete Kryptowerte-Whitepaper in einer Fassung, in der alle Änderungen klar gekennzeichnet und alle Änderungen hervorgehoben sind, die gegenüber der entweder gemäß Artikel 1 oder, falls von der zuständigen Behörde ergänzende Informationen angefordert wurden, gemäß Artikel 4 übermittelten Fassung des Kryptowerte-Whitepapers vorgenommen wurden,

c)

eine Erläuterung, inwiefern die vorgenommenen Änderungen, die in der unter Buchstabe b genannten Fassung enthalten sind, der Aufforderung der zuständigen Behörde nach Absatz 1, am Kryptowerte-Whitepaper substanzielle Änderungen vorzunehmen, Rechnung tragen.