Artikel 3
Prüfung der Vollständigkeit des Kryptowerte-Whitepapers
Die zuständige Behörde prüft innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags auf Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers die Vollständigkeit des Kryptowerte-Whitepapers im Hinblick auf die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Anforderungen.