Artikel 5
Mitteilung über die Vollständigkeit eines Kryptowerte-Whitepapers
(1) Gelangt die zuständige Behörde nach Abschluss des in Artikel 4 beschriebenen Verfahrens zu dem Schluss, dass das Kryptowerte-Whitepaper vollständig ist, so teilt sie dies dem Kreditinstitut mit. In der Mitteilung ist das Datum anzugeben, an dem die Vollständigkeit des Kryptowerte-Whitepapers festgestellt wurde.
(2) Gelangt die zuständige Behörde nach Abschluss des in Artikel 4 beschriebenen Verfahrens zu dem Schluss, dass das Kryptowerte-Whitepaper unvollständig ist, so lehnt sie den Antrag auf Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers ab und teilt dem Kreditinstitut ihre Entscheidung mit.