Aktualisiert 14/03/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 5 - Delegierte Verordnung 2025/296

Artikel 5

Mitteilung über die Vollständigkeit eines Kryptowerte-Whitepapers

(1)   Gelangt die zuständige Behörde nach Abschluss des in Artikel 4 beschriebenen Verfahrens zu dem Schluss, dass das Kryptowerte-Whitepaper vollständig ist, so teilt sie dies dem Kreditinstitut mit. In der Mitteilung ist das Datum anzugeben, an dem die Vollständigkeit des Kryptowerte-Whitepapers festgestellt wurde.

(2)   Gelangt die zuständige Behörde nach Abschluss des in Artikel 4 beschriebenen Verfahrens zu dem Schluss, dass das Kryptowerte-Whitepaper unvollständig ist, so lehnt sie den Antrag auf Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers ab und teilt dem Kreditinstitut ihre Entscheidung mit.