Artikel 1
Antrag auf Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers
(1) Legt ein Kreditinstitut der zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 ein Kryptowerte-Whitepaper zur Genehmigung vor, so nennt es der zuständigen Behörde eine Kontaktstelle, an die alle Mitteilungen gerichtet werden können.
(2) Für die Zwecke der Genehmigung von Kryptowerte-Whitepapers stellen die zuständigen Behörden Kontaktdaten auf ihrer Website bereit.
(3) Die Einreichung des Antrags auf Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers sowie Benachrichtigungen oder Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden, der Europäischen Zentralbank (EZB) und anderen betreffenden Zentralbanken und Kreditinstituten gemäß der vorliegenden Verordnung erfolgen auf elektronischem Wege.