Aktualisiert 14/03/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1 - Delegierte Verordnung 2025/296

Artikel 1

Antrag auf Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers

(1)   Legt ein Kreditinstitut der zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 ein Kryptowerte-Whitepaper zur Genehmigung vor, so nennt es der zuständigen Behörde eine Kontaktstelle, an die alle Mitteilungen gerichtet werden können.

(2)   Für die Zwecke der Genehmigung von Kryptowerte-Whitepapers stellen die zuständigen Behörden Kontaktdaten auf ihrer Website bereit.

(3)   Die Einreichung des Antrags auf Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers sowie Benachrichtigungen oder Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden, der Europäischen Zentralbank (EZB) und anderen betreffenden Zentralbanken und Kreditinstituten gemäß der vorliegenden Verordnung erfolgen auf elektronischem Wege.