DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2902 DER KOMMISSION
vom 20. November 2024
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Meldungen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für die Zwecke der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Meldungen sollten Emittenten die Anzahl der Inhaber aufgeschlüsselt nach deren Standort und innerhalb der einzelnen Standorte die Anzahl der Inhaber elektronischer Geldbörsen und die Anzahl der Inhaber selbstverwalteter elektronischer Geldbörsen oder anderer Arten von Distributed-Ledger-Adressen, die für Abwicklungszwecke verwendet und nicht vom Inhaber oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrolliert werden, angeben. Innerhalb dieser beiden Inhaberkategorien (d. h. Inhaber elektronischer oder Inhaber selbstverwalteter elektronischer Geldbörsen) sollten die Emittenten in einer weiteren Aufschlüsselung die Anzahl der Kleinanleger angeben. All diese Aufschlüsselungen sind für die zuständigen Behörden erforderlich, da Informationen über die Konzentration der Inhaber und über die Volumina der Kleinanleger für die Aufsichtsbehörden relevant sind, um die Ziele der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erreichen und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte für Kryptowerte, die Marktintegrität und die finanzielle Stabilität in der Union sowie den Schutz der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere der Kleinanleger, sicherzustellen. Die mit der Aufschlüsselung der Inhaber nach Standort übermittelten Informationen sollten auch dazu verwendet werden, um nach den Kriterien der Delegierten Verordnung [C(2024) 6911] der Kommission (2) zu bestimmen, welche zuständigen Behörden im Rahmen von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2023/1114 Mitglieder eines Kollegiums werden. |
(2) |
Für die Zwecke der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Meldungen und zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Kontrolle der Anforderungen an die Vermögenswertreserve gemäß den Artikeln 36 und 38 jener Verordnung und gemäß der nach Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Regulierungsstandards sowie der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Regulierungsstandards sollten die Emittenten den Umfang der Vermögenswertreserve in aufgeschlüsselter Form angeben, um den Wert und die Zusammensetzung der Vermögenswertreserve, einschließlich Liquiditätsmanagementmaßnahmen, widerzuspiegeln. |
(3) |
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2023/1114 nur diejenigen Transaktionen zu melden, die zu einer Änderung der natürlichen oder juristischen Person führen, die Anspruch auf den vermögenswertereferenzierten Token hat, und die auch Transaktionen einschließen, die innerhalb des Distributed Ledger („On-Chain-Transaktionen“) abgewickelt werden, und Transaktionen, die außerhalb des Distributed Ledger („Off-Chain-Transaktionen“) abgewickelt werden. Darüber hinaus wird der Begriff „Transaktion“ in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung unterschiedslos auf alle Arten von Geldbörsen, die der Originator oder der Begünstigte zum Senden oder Empfangen einer Transaktion nutzt, angewandt. Dementsprechend sollten die Meldepflichten nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben c und d der genannten Verordnung Transaktionen zwischen elektronischen Geldbörsen und Transaktionen zwischen einer elektronischen Geldbörse einerseits und einer selbstverwalteten elektronischen Geldbörse oder anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen, die nicht von einem Inhaber eines auf einen vermögenswertereferenzierten Token oder von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrolliert werden, andererseits umfassen. Darüber hinaus sollte die Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 auch Transaktionen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen umfassen, die nicht von einem Inhaber eines vermögenswertereferenzierten Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrolliert werden. Da Emittenten nur über begrenzte Informationen über die an diesen Transaktionen beteiligten Inhaber verfügen, kann in einigen Fällen nicht festgestellt werden, ob es sich um Transaktionen handelt, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 der genannten Verordnung zu melden sind. Um möglichst genaue Informationen über diese Transaktionen zu erhalten, sollte die Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung daher auch Informationen über Übertragungen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen enthalten, die für Abwicklungszwecke verwendet werden und nicht von einem Inhaber eines vermögenswertereferenzierten Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrolliert werden. Da Transaktionen eine Untergruppe von Übertragungen sind, könnten solche zusätzlichen Informationen über Übertragungen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen, die nicht von einem Inhaber eines vermögensreferenzierten Token oder von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrolliert werden, als Indikator dienen und nützliche Informationen über die Anzahl und den Wert der Transaktionen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen liefern, die nicht von einem Inhaber eines vermögensreferenzierten Token oder von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrolliert werden. |
(4) |
Für die Zwecke der Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 sollten die Emittenten die Informationen über die Transaktionen mit einer Aufschlüsselung nach geografischer Verteilung, d. h. nach Ländern der an den Transaktionen beteiligten Inhaber, angeben. Durch diese Aufschlüsselung erhalten die zuständigen Behörden, die ihre Aufsichtstätigkeit ausüben, nützliche Informationen über die Konzentration von Transaktionen. Wie in der Delegierten Verordnung [C(2024) 6911] dargelegt, dienen die mit der Aufschlüsselung nach Transaktionsländern übermittelten Informationen ebenfalls der Bestimmung, welche zuständigen Behörden im Rahmen von Artikel 119 der Verordnung (EU) 2023/1114 Mitglieder eines Kollegiums werden. Bei Transaktionen und Übertragungen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen oder zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen, die nicht von einem Inhaber eines vermögenswertereferenzierten Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrolliert werden, ist diese Aufschlüsselung nicht erforderlich, da die Emittenten nur über begrenzte Informationen hinsichtlich der an solchen Transaktionen und Übertragungen beteiligten Inhaber verfügen. |
(5) |
Aus Gründen der Effektivität sollte der Rahmen für die Berichterstattung Meldestichtage und Einreichungstermine umfassen, die einen ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Datenaustausch gewährleisten, sodass sich die Daten auf denselben Zeitraum beziehen und für alle meldenden Unternehmen zur selben Zeit übermittelt werden. Gleichzeitig sollte die Vergleichbarkeit der Daten zwischen den Emittenten und den zuständigen Behörden gewährleistet sein, wobei standardisierte Formate und Vorlagen zu verwenden sind. |
(6) |
Die Kontinuität der Berichterstattung sollte auch in Fällen sichergestellt werden, in denen vorübergehende Änderungen des Emissionswerts der Token dazu führen würden, dass dieser Wert unter den in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Schwellenwert fällt. Um festzustellen, ob eine solche Unterschreitung des Schwellenwerts nur vorübergehend ist, muss daher eine Meldung für eine zusätzliche Zeitspanne verlangt werden. Dies hätte keine Auswirkungen auf die Emittenten, da sie ihre Meldesysteme bereits eingerichtet haben. |
(7) |
Für die Zwecke der Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 können bestimmte Informationen, die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen den Emittenten zur Verfügung stellen sollten, personenbezogene Daten umfassen, wenn sie sich auf natürliche Personen beziehen. Dazu gehört der vollständige Name zusammen mit der nationalen Identifikationsnummer, der amtlichen Steuernummer oder der Reisepassnummer. Die Erhebung dieser personenbezogenen Daten ist in diesem Fall notwendig, um die Ziele der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erreichen, da die Emittenten ohne diese Informationen die genaue Anzahl der Inhaber eines vermögenswertereferenzierten Token nicht bestimmen können und sie Inhaber, die mehrere Konten bei verschiedenen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen haben, doppelt zählen würden. Die den zuständigen Behörden gemeldeten Informationen über die Anzahl der Inhaber eines vermögenswertereferenzierten Token würden durch solche ungenauen Daten verzerrt werden und somit eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden behindern. Infolgedessen gibt es keine andere Möglichkeit, die Informationen über die Inhaber von vermögenswertereferenzierten Token in der Meldung genau wiederzugeben, und die üblichen Maßnahmen zur Einschränkung oder zum Schutz von personenbezogenen Daten beim Austausch, z. B. die Pseudonymisierung, können in diesem Fall nicht angewendet werden. |
(8) |
Für die Zwecke der Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen dem Emittenten auch die öffentlichen Distributed-Ledger-Adressen zur Verfügung stellen, die sie für Übertragungen im Namen ihrer Kunden verwenden. Diese Informationen sind erforderlich, damit die Emittenten feststellen können, welche Transaktionen im Distributed Ledger zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen stattfinden, und die unter die Meldepflichten fallenden Transaktionen melden können. |
(9) |
Um sicherzustellen, dass die der zuständigen Behörde gemeldeten Informationen korrekt und vollständig sind, sollten die Emittenten über Systeme und Verfahren verfügen, die es dem Emittenten ermöglichen, die von den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 erhaltenen Daten abzugleichen. Diese Systeme und Verfahren sollten es dem Emittenten auch ermöglichen, die von den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemeldeten Daten mit den Daten abzugleichen, die dem Emittenten aus anderen Quellen zur Verfügung stehen, gegebenenfalls einschließlich der im Distributed Ledger verfügbaren Transaktionsdaten. |
(10) |
Die Emittenten sollten in ihren internen Strategien eine maximale Speicherdauer für die personenbezogenen Daten der einzelnen Inhaber festlegen, die von den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen übertragen werden. In Anbetracht des Ziels, die Einhaltung der Meldepflichten gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu gewährleisten, sollte diese maximale Speicherdauer fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten nicht überschreiten. |
(11) |
Diese Verordnung sollte entsprechend auch für E-Geld-Token gelten, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, da Artikel 22 der Verordnung (EU) 2023/1114 für E-Geld-Token gilt, die auf eine solche Währung lauten. |
(12) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angehört und hat am 16. Juli 2024 eine Stellungnahme abgegeben. |
(13) |
Zur Anpassung an den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1114 für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollte der Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung verschoben werden. |
(14) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde. |
(15) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.
(2) Delegierte Verordnung [C(2024) 6911] der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für die Einrichtung und die Arbeitsweise beratender Aufsichtskollegien (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).