Artikel 5
Dauer der Speicherung personenbezogener Daten durch die Emittenten
Die Emittenten speichern personenbezogene Daten über Inhaber, die von den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung übermittelt werden, nicht länger, als es zur Erfüllung der in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Meldepflichten erforderlich ist. Die Speicherdauer beträgt höchstens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Emittenten die personenbezogenen Daten erhalten haben.