Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Zwecke der Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verwenden die Emittenten die Meldebögen in Anhang I gemäß den Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung.
(2) Für die Zwecke der Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen den Emittenten die in Anhang III enthaltenen Meldebögen gemäß den Erläuterungen in Anhang IV der vorliegenden Verordnung.
(3) Für die Zwecke der in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Meldungen fügen die Emittenten den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten übermittelten Daten folgende Informationen bei:
a) |
den Meldestichtag und den Bezugszeitraum, |
b) |
die Meldewährung, |
c) |
bei juristischen Personen die Rechtsträgerkennung (LEI) des Emittenten und bei natürlichen Personen die offizielle nationale Identifikationsnummer, die im Herkunftsmitgliedstaat gilt, |
d) |
die Art des Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummern 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 und den zugehörigen Identifizierungscode, die Referenz oder den Namen des Token, soweit verfügbar, basierend auf dem für den Token veröffentlichten Whitepaper, |
e) |
die Angabe, ob sich der Token
|
f) |
die Angabe, ob der Token gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2023/1114 als signifikant eingestuft wurde, |
g) |
gegebenenfalls eine Erklärung, dass der Emittent die in den Anhängen III und IV der vorliegenden Verordnung genannten Informationen von den Anbietern der Kryptowerte-Dienstleistungen nicht erhalten hat. |
(4) Gemäß Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 gilt diese Verordnung entsprechend für E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist.