Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 1 - Durchführungsverordnung 2024/2902

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke der Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verwenden die Emittenten die Meldebögen in Anhang I gemäß den Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung.

(2)   Für die Zwecke der Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen den Emittenten die in Anhang III enthaltenen Meldebögen gemäß den Erläuterungen in Anhang IV der vorliegenden Verordnung.

(3)   Für die Zwecke der in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Meldungen fügen die Emittenten den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten übermittelten Daten folgende Informationen bei:

a)

den Meldestichtag und den Bezugszeitraum,

b)

die Meldewährung,

c)

bei juristischen Personen die Rechtsträgerkennung (LEI) des Emittenten und bei natürlichen Personen die offizielle nationale Identifikationsnummer, die im Herkunftsmitgliedstaat gilt,

d)

die Art des Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummern 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 und den zugehörigen Identifizierungscode, die Referenz oder den Namen des Token, soweit verfügbar, basierend auf dem für den Token veröffentlichten Whitepaper,

e)

die Angabe, ob sich der Token

i)

nur auf die amtliche Währung des Herkunftsmitgliedstaats bezieht,

ii)

nur auf andere Währungen als die amtliche Währung des Herkunftsmitgliedstaats bezieht,

iii)

sowohl auf die amtliche Währung des Herkunftsmitgliedstaats als auch auf andere Währungen bezieht (Mischung aus den unter Ziffer i und ii genannten Optionen),

f)

die Angabe, ob der Token gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2023/1114 als signifikant eingestuft wurde,

g)

gegebenenfalls eine Erklärung, dass der Emittent die in den Anhängen III und IV der vorliegenden Verordnung genannten Informationen von den Anbietern der Kryptowerte-Dienstleistungen nicht erhalten hat.

(4)   Gemäß Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 gilt diese Verordnung entsprechend für E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist.