Artikel 4
Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen
(1) Die Emittenten übermitteln die in dieser Verordnung genannten Informationen in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten dabei die Datenpunktdefinition des Datenpunktmodells und die Validierungsformeln in Anhang V ebenso wie Folgendes:
a) |
Nicht erforderliche oder nicht zutreffende Informationen sind nicht in die Datenmeldung aufzunehmen, |
b) |
Zahlenwerte werden wie folgt übermittelt:
|
(2) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen übermitteln den Emittenten die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Informationen in den von den Emittenten festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten.