Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 4 - Durchführungsverordnung 2024/2902

Artikel 4

Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen

(1)   Die Emittenten übermitteln die in dieser Verordnung genannten Informationen in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten dabei die Datenpunktdefinition des Datenpunktmodells und die Validierungsformeln in Anhang V ebenso wie Folgendes:

a)

Nicht erforderliche oder nicht zutreffende Informationen sind nicht in die Datenmeldung aufzunehmen,

b)

Zahlenwerte werden wie folgt übermittelt:

i)

Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die zehntausend Einheiten entspricht, ausgewiesen,

ii)

Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, ausgewiesen.

(2)   Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen übermitteln den Emittenten die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Informationen in den von den Emittenten festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten.