ANHANG V
Teil I: Einheitliches Datenpunktmodell
Alle in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten Daten werden in ein einheitliches Datenpunktmodell überführt.
Das einheitliche Datenpunktmodell muss die folgenden Kriterien erfüllen:
a) |
Es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller in Anhang I aufgeführten Daten, |
b) |
es erfasst alle in Anhang II aufgeführten Geschäftskonzepte, |
c) |
es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Axen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden, |
d) |
es enthält Parameter, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen, |
e) |
es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Konzepts ermöglichen, |
f) |
es enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Aufsichtsdaten gewährleisten. |
Teil II: Validierungsregeln
Für die in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten Daten gelten Validierungsregeln, die die Qualität und Kohärenz der Daten sicherstellen.
Die Validierungsregeln müssen die folgenden Kriterien erfüllen:
a) |
Sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest, |
b) |
sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet, |
c) |
sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten, |
d) |
sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten, |
e) |
sie legen Standardwerte fest, die eingesetzt werden, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2902/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)