ANHANG II
MELDEBÖGEN FÜR EMITTENTEN VERMÖGENSWERTEREFERENZIERTER TOKEN UND E-GELD-TOKEN, DIE AUF EINE WÄHRUNG LAUTEN, DIE KEINE AMTLICHE WÄHRUNG EINES MITGLIEDSTAATS IST – ERLÄUTERUNGEN
Inhalt
TEIL I: |
ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN | 14 |
I. |
Aufbau | 14 |
II. |
Umfang der Berichterstattung | 15 |
TEIL II: |
ANZAHL DER INHABER (S 01.00) | 15 |
III. |
Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 01.00 | 15 |
IV. |
Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 01.00 | 16 |
TEIL III: |
WERT DES AUSGEGEBENEN TOKEN UND UMFANG UND ZUSAMMENSETZUNG DER VERMÖGENSWERTRESERVE (S 02.00, S 03.01 und S 03.02) | 16 |
V. |
Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 02.00 | 16 |
VI. |
Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 02.00 | 16 |
VII. |
Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 03.01 | 17 |
VIII. |
Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 03.01 | 18 |
IX. |
Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 03.02 | 22 |
X. |
Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 03.02 | 23 |
TEIL IV: |
TRANSAKTIONEN PRO TAG (S. 04.01, S. 04.02, S. 04.03 und S 04.04) | 24 |
XI. |
Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 04.01 | 24 |
XII. |
Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 04.01 | 25 |
XIII. |
Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 04.02 | 25 |
XIV. |
Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 04.02 | 26 |
XV. |
Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 04.03 | 26 |
XVI. |
Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 04.03 | 26 |
XVII. |
Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 04.04 | 27 |
XVIII. |
Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 04.04 | 27 |
TEIL V: |
TRANSAKTIONEN PRO TAG, DIE MIT DER VERWENDUNG ALS TAUSCHMITTEL INNERHALB EINES EINHEITLICHEN WÄHRUNGSRAUMS ZUSAMMENHÄNGEN (S 05.00). | 27 |
XIX. |
Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 05.00 | 27 |
XX. |
Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 05.00 | 27 |
TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
I. Aufbau
1. |
Dieser Anhang enthält Erläuterungen zu den Meldebögen für Emittenten, die ihrer Meldepflicht nachkommen müssen. |
2. |
Dieser Anhang besteht aus vier verschiedenen Meldebögen:
|
3. |
Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil dieser Durchführungsverordnung umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenblöcken und Erläuterungen zu spezifischen Positionen. |
4. |
Die Emittenten melden in den Spalten, die als „Betrag“ oder „Betrag/Marktwert“ gekennzeichnet sind, die auf die amtliche Währung des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde lautenden monetären Werte, unabhängig von der tatsächlichen Währung des Korbs der Vermögenswerte, auf die sich der vermögenswertereferenzierte Token bezieht. In den Spalten „Anzahl“ sind numerische Werte entsprechend den besonderen Erläuterungen zu den Meldebögen anzugeben. Dies gilt unbeschadet der Meldebögen S 03.01, S 03.02 und S 04.04, für die entsprechende eigene Erläuterungen gelten. |
5. |
In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte; Z-Achse}. Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen {Meldebogen; Zeile}, gegebenenfalls mit Z-Achse. |
6. |
Beim Ausfüllen der Meldebögen greifen die Emittenten auf die von den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 dieser Durchführungsverordnung bereitgestellten Informationen zurück. |
II. Umfang der Berichterstattung
7. |
Die Emittenten füllen sämtliche Meldebögen aus, die in diesem Anhang enthalten sind. |
8. |
Die Emittenten füllen die in diesem Anhang enthaltenen Meldebögen getrennt für jeden vermögenswertereferenzierten Token aus. |
TEIL II: ANZAHL DER INHABER (S 01.00)
III. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 01.00
9. |
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 enthält der Meldebogen S 01.00 die Anzahl der Inhaber des vermögenswertereferenzierten Token am Ende des Meldestichtags, aufgeschlüsselt nach:
|
10. |
Die Angaben in diesem Meldebogen sind auf Gesamtebene und getrennt für jeden Mitgliedstaat oder jedes Drittland zu übermitteln. Das Land eines Inhabers wird wie folgt durch den Standort des Inhabers bestimmt:
|
11. |
Die Emittenten ermitteln auf der Grundlage der von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 dieser Durchführungsverordnung erhaltenen Informationen mögliche Doppelerfassungen von denselben Inhabern, die über mehrere Konten bei verschiedenen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen verfügen. Handelt es sich bei dem tatsächlichen Inhaber um dieselbe Person oder dasselbe Unternehmen, so werden diese Konten für die Zwecke des Meldebogens S 01.00 als ein einziger Inhaber gezählt. |
IV. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 01.00
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Gesamtzahl der Inhaber Die Gesamtzahl der Inhaber. |
0020 |
Inhaber von elektronischen Geldbörsen Die Anzahl der Inhaber elektronischer Geldbörsen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910] der Kommission (1). |
0030 |
davon Kleinanleger Im Rahmen der Zeile 0020 – davon: Inhaber von elektronischen Geldbörsen die Anzahl der Kleinanleger. |
0040 |
Inhaber von selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen Die Anzahl der Inhaber selbstverwalteter elektronischer Geldbörsen im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910] oder Inhaber einer anderen Art von Distributed-Ledger-Adresse, die für Abwicklungszwecke verwendet und nicht von einem Inhaber des vermögenswertereferenzierten Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrolliert wird, und alle anderen Inhaber des vermögenswertereferenzierten Token, die nicht unter die Zeile 0020 – davon: Inhaber von elektronischen Geldbörsen fallen. Aufgrund der begrenzten Informationen über die Inhaber von selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen müssen die Emittenten in dieser Zeile eigene Schätzungen angeben, die nach bestmöglichem Bemühen berechnet werden. |
0050 |
davon Kleinanleger Im Rahmen der Zeile 0040 – davon: Inhaber von selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen die Anzahl der Kleinanleger. Aufgrund der begrenzten Informationen über die Inhaber von selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen müssen die Emittenten in dieser Zeile eigene Schätzungen angeben, die nach bestmöglichem Bemühen berechnet werden. |
TEIL III: WERT DES AUSGEGEBENEN TOKEN UND UMFANG UND ZUSAMMENSETZUNG DER VERMÖGENSWERTRESERVE (S 02.00, S 03.01 und S 03.02)
V. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 02.00
12. |
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 enthält der Meldebogen S 02.00 Angaben zum Wert des ausgegebenen Token und zum Umfang der entsprechenden Vermögenswertreserve. |
VI. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 02.00
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Wert des ausgegebenen Token – zum Meldestichtag Der aggregierte Wert des ausgegebenen Token am Meldestichtag, berechnet nach der Bewertungsmethode in Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910]. |
0020 |
Wert des ausgegebenen Token – Höchstwert Der Höchstbetrag unter den aggregierten Werten des ausgegebenen Token am Ende jedes Kalendertages während des Meldezeitraums, berechnet nach der Bewertungsmethode in Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910]. |
0030 |
Wert des ausgegebenen Token – Durchschnitt Der durchschnittliche Betrag der aggregierten Werte des ausgegebenen Token am Ende jedes Kalendertages während des Meldezeitraums, berechnet nach der Bewertungsmethode in Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910]. Der Durchschnittswert wird berechnet als Summe der Werte des ausgegebenen Token, die für jeden Kalendertag des Meldezeitraums berechnet werden, dividiert durch die Anzahl der Kalendertage im Meldezeitraum. |
0040 |
Wert des ausgegebenen Token – Mindestwert Der Mindestwert unter den aggregierten Werten des ausgegebenen Token am Ende jedes Kalendertages während des Meldezeitraums, berechnet nach der Bewertungsmethode in Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910]. |
0050 |
Umfang der Vermögenswertreserve – zum Meldestichtag Der Wert der Vermögenswertreserve am Ende des Meldestichtags, berechnet gemäß den Anforderungen des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 und der nach Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards. |
0060 |
Umfang der Vermögenswertreserve – Höchstwert Der Höchstwert unter den Werten der Vermögenswertreserve am Ende jedes Kalendertags während des Meldezeitraums, berechnet gemäß den Anforderungen des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 und der nach Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards. |
0070 |
Umfang der Vermögenswertreserve – Durchschnitt Der durchschnittliche Betrag der Werte der Vermögenswertreserve am Ende jedes Kalendertags während des Meldezeitraums, berechnet gemäß den Anforderungen des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 und der nach Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards. Der Durchschnittswert wird berechnet als Summe der Werte der Vermögenswertreserve, die für jeden Kalendertag des Meldezeitraums berechnet werden, dividiert durch die Anzahl der Kalendertage im Meldezeitraum. |
0080 |
Umfang der Vermögenswertreserve – Mindestwert Der Mindestwert unter den Werten der Vermögenswertreserve am Ende jedes Kalendertags während des Meldezeitraums, berechnet gemäß den Anforderungen des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 und der nach Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards. |
VII. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 03.01
13. |
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 enthält der Meldebogen S 03.01 Angaben zum Umfang der Vermögenswertreserve, einschließlich der Zusammensetzung der Vermögenswertreserve nach Art der Vermögenswerte und Laufzeiten. |
14. |
Die Emittenten melden alle Posten dieses Meldebogens S 03.01 in der amtlichen Währung des Herkunftsmitgliedstaats (Meldewährung), unabhängig davon, auf welche Währung diese Posten tatsächlich lauten. Zu diesem Zweck werden Posten, die nicht auf die Meldewährung lauten, unter Verwendung des am Meldestichtag geltenden EZB-Kassakurses in die Meldewährung umgerechnet. Die Emittenten müssen zudem die Posten dieses Meldebogens, die auf dieselbe Währung lauten, getrennt in ihrer Währung melden, indem sie den jeweiligen Wert der Z-Achse entsprechend festlegen. |
VIII. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 03.01
Zeilen |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Vermögenswertreserve Der Betrag/Marktwert der Vermögenswerte in der Vermögenswertreserve gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 unter Berücksichtigung des Abwicklungsmechanismus im Sinne von Artikel 6 der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards. |
0020 |
Unbereinigte Vermögenswertreserve Der Betrag/Marktwert der Vermögenswerte in der Vermögenswertreserve gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 vor Berücksichtigung des Abwicklungsmechanismus im Sinne von Artikel 6 der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards. |
0030 |
Münzen und Banknoten Gesamtbetrag der Münzen und Banknoten. |
0040 |
Einlagen bei Kreditinstituten Hier ist der Betrag der Einlagen bei Kreditinstituten anzugeben. |
0050 |
Rohstoffe Hier ist der Marktwert von Rohstoffen oder Anteilen an Fonds anzugeben, die in Rohstoffe investieren, um den Preis von Rohstoffen abzubilden. |
0060 |
davon: auf der Grundlage von Gold In Zeile 0050 ausgewiesene Rohstoffe, die auf Gold basieren. |
0070 |
davon: auf der Grundlage anderer Edelmetalle In Zeile 0050 ausgewiesene Rohstoffe, die auf anderen Edelmetallen als Gold basieren, einschließlich Platin oder Silber. |
0080 |
davon: auf der Grundlage von Industriemetallen In Zeile 0050 ausgewiesene Rohstoffe, die auf Industriemetallen basieren, einschließlich Aluminium, Kupfer, Blei, Nickel, Zinn oder Zink. |
0090 |
davon: auf der Grundlage von Energie In Zeile 0050 ausgewiesene Rohstoffe, die auf Energie basieren, einschließlich Rohöl (WTI und Brent), Erdgas, Benzin (RBOB), schwefelarmes Gasöl oder ULS-Dieselkraftstoff. |
0100 |
davon: auf der Grundlage des Viehbestands In Zeile 0050 gemeldete Rohstoffe, die auf Viehbeständen basieren, einschließlich lebender Rinder oder Magerschweine. |
0110 |
davon: auf der Grundlage von Getreide In Zeile 0050 ausgewiesene Rohstoffe, die auf Getreide basieren, einschließlich Mais, Sojabohnen, Sojabohnenöl, Sojaschrot oder Weizen (Chicago und KC HRW). |
0120 |
davon: auf der Grundlage von Weichwaren In Zeile 0050 ausgewiesene Rohstoffe, die auf Weichwaren basieren, einschließlich Kakao, Kaffee, Baumwolle oder Zucker. |
0130 |
Vermögenswerte in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden Der Marktwert hochliquider Finanzinstrumente im Sinne der Artikel 2 und 3 der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden, im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (2). |
0140 |
Vermögenswerte in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralstaaten bestehen oder von diesen garantiert werden Der Marktwert hochliquider Finanzinstrumente im Sinne der Artikel 2 und 3 der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralstaaten bestehen oder von diesen garantiert werden, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. |
0150 |
Vermögenswerte in Form von Forderungen, die gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden Der Marktwert hochliquider Finanzinstrumente im Sinne der Artikel 2 und 3 der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards in Form von Forderungen, die gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. |
0160 |
Vermögenswerte in Form von Forderungen, die gegenüber öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen garantiert werden Der Marktwert hochliquider Finanzinstrumente im Sinne der Artikel 2 und 3 der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards in Form von Forderungen, die gegenüber öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen garantiert werden, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. |
0170 |
Vermögenswerte in Form von Forderungen, die gegenüber Kreditinstituten bestehen oder von diesen garantiert werden (von Instituten, die durch einen Mitgliedstaat bzw. einen Geber von Förderdarlehen geschützt sind) Der Marktwert hochliquider Finanzinstrumente im Sinne der Artikel 2 und 3 der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards, die von Kreditinstituten ausgegeben werden, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. |
0180 |
Vermögenswerte in Form von Forderungen, die gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen bestehen oder von diesen garantiert werden Der Marktwert hochliquider Finanzinstrumente im Sinne der Artikel 2 und 3 der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards in Form von Forderungen, die gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen bestehen oder von diesen garantiert werden, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. |
0190 |
Qualifizierte Anteile von OGA Der Marktwert der Anteile von OGA gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Hier ist auch der Marktwert der OGAW-Anteile gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 anzugeben. |
0200 |
Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität Der Marktwert hochliquider Finanzinstrumente im Sinne der Artikel 2 und 3 der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards, die Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität darstellen, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. |
0210 |
Sonstige hochliquide Finanzinstrumente, die als Vermögenswerte referenziert werden Der Marktwert hochliquider Finanzinstrumente, die als Vermögenswerte gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards referenziert werden. |
0220 |
davon: Kryptowerte Hochliquide Finanzinstrumente gemäß Zeile 0210, wenn es sich um Kryptowerte im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 handelt. |
0230 |
Sonstige Der Betrag/Marktwert aller anderen Vermögenswerte in der Vermögenswertreserve gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2023/1114. |
0240 |
Anpassungen Die Auswirkungen von Anpassungen im Zusammenhang mit den Vermögenswerten in der in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Vermögenswertreserve, die aufgrund der Beendigung von besicherten Finanzierungsgeschäften, besicherten Kreditvergaben oder Sicherheitenswaps vorgenommen werden, die bei mindestens einem Teil der Transaktion unter Verwendung von Reservevermögen getätigt werden, wenn die Transaktion innerhalb von fünf Arbeitstagen fällig wird, wie in Artikel 6 der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards bestimmt. |
0250 |
Reverse-Repogeschäfte |
0260 |
Mittelzuflüsse, die innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage fällig werden Der Betrag der Mittelzuflüsse aus Reverse-Repogeschäften, bei denen die Transaktion innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage nach dem Meldestichtag fällig wird. |
0270 |
Sicherheitenabflüsse, die innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage fällig werden Der Marktwert der Sicherheitenabflüsse aus Reverse-Repogeschäften, bei denen die Transaktion innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage nach dem Meldestichtag fällig wird, ist an dieser Stelle anzugeben, wenn die zu hinterlegende Sicherheit in Zeile 0020 ausgewiesen wird. |
0280 |
davon: Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität Der Marktwert der in Zeile 0270 ausgewiesenen Sicherheitenabflüsse in Form von gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards. |
0290 |
Repogeschäfte |
0300 |
Mittelabflüsse, die innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage fällig werden Der Betrag der Mittelabflüsse aus Repogeschäften, bei denen die Transaktion innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage nach dem Meldestichtag fällig wird. |
0310 |
Sicherheitenzuflüsse, die innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage fällig werden Der Marktwert der Sicherheitenzuflüsse aus Repogeschäften, bei denen die Transaktion innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage nach dem Meldestichtag fällig wird, wenn die zu empfangenden Sicherheiten, sofern sie unbelastet sind, als Vermögenswert in der Vermögenswertreserve gelten würden. |
0320 |
davon: Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität Der Marktwert der in Zeile 0310 ausgewiesenen Sicherheitenzuflüsse in Form von gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards. |
0330 |
Sicherheitenswaps |
0340 |
Sicherheitenabflüsse, die innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage fällig werden Der Marktwert der Sicherheitenabflüsse aus Sicherheitenswaps, bei denen die Transaktion innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage nach dem Meldestichtag fällig wird, wenn die zu hinterlegende Sicherheit in Zeile 0020 ausgewiesen wird. |
0350 |
davon: Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität Der Marktwert der in Zeile 0340 ausgewiesenen Sicherheitenabflüsse in Form von gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards. |
0360 |
Sicherheitenzuflüsse, die innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage fällig werden Der Marktwert der Sicherheitenzuflüsse aus Sicherheitenswaps, bei denen die Transaktion innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage nach dem Meldestichtag fällig wird, wenn die zu empfangenden Sicherheiten, sofern sie unbelastet sind, als Vermögenswert in der Vermögenswertreserve gelten würden. |
0370 |
davon: Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität Der Marktwert der in Zeile 0360 ausgewiesenen Sicherheitenzuflüsse in Form von gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards. |
0380 |
Wert des referenzierten Vermögenswerts Der monetäre Wert oder der Marktwert des durch die ausgegebenen Token referenzierten Vermögenswerts, wenn der Token in amtlichen Währungen bzw. anderen Währungen als amtlichen Währungen referenziert wird. |
0390 |
Obligatorische Überbesicherung Der Wert der Vermögenswertreserve, der den Wert der referenzierten Vermögenswerte übersteigt und als Prozentsatz des Wertes der referenzierten Vermögenswerte ausgedrückt wird, gemäß Artikel 7 der nach Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards. |
Spalten |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Betrag/Marktwert Die Emittenten melden in Spalte 0010 den Marktwert oder gegebenenfalls den Betrag der Vermögenswerte in der Vermögenswertreserve für die Zeilen 0010 bis 0380. Die Zeile 0390 ist in Prozent auszuweisen. Bei dem in Spalte 0010 ausgewiesenen Betrag/Marktwert sind Nettoabflüsse und Nettozuflüsse zu berücksichtigen, die sich aus einer vorzeitigen Glattstellung der Absicherung ergeben würden, einschließlich Derivaten, die die Differenz zwischen der Änderung des Marktwerts des Reservevermögens und der Änderung des Marktwerts der Vermögenswerte, die der Token referenziert, absichern. Dies schließt Derivate in der Vermögenswertreserve ein, die sich auf die Vermögenswerte beziehen, die von den Token referenziert werden, wenn die Token nicht in amtlichen Währungen referenziert werden. Bei dem in Spalte 0010 angegebenen Betrag/Marktwert sind regulatorische Abschläge nicht zu berücksichtigen. Die Emittenten berücksichtigen den Netto-Cashflow (Abfluss oder Zufluss), der entstehen würde, wenn die Absicherung zum Meldestichtag geschlossen würde. Dabei bleiben potenzielle künftige Wertänderungen in den Vermögenswerten unberücksichtigt. |
Z-Achse |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
Währung |
Der Emittent gibt an, welche Währung gemäß Punkt 15 für den vorgelegten Meldebogen in den Anwendungsbereich fällt. |
IX. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 03.02
15. |
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 enthält der Meldebogen S 03.02 Angaben zum Umfang der Vermögenswertreserve, einschließlich der Zusammensetzung der Vermögenswertreserve nach Gegenpartei/Emittent. |
16. |
Zur Erfassung von Informationen über die Konzentration nach Gegenparteien für jede Art von Vermögenswerten innerhalb der Vermögenswertreserve im Meldebogen S 03.02 müssen die Emittenten die in diesem Abschnitt enthaltenen Erläuterungen beachten. |
17. |
Die Emittenten melden die zwanzig größten Gegenparteien für die in ihrer Vermögenswertreserve enthaltenen Vermögenswerte. Die unter 1.01 gemeldete Gegenpartei ist die Gegenpartei, bei der am Meldestichtag der größte Betrag an Vermögenswerten im Verhältnis zu einer Gegenpartei gehalten wird, wobei jede Art von Vermögenswert entweder in Form von Einlagen bei dieser Gegenpartei, von Wertpapieren, die von dieser Gegenpartei begeben wurden, von Derivaten oder sonstigen Engagements bei dieser Gegenpartei getrennt zu betrachten ist; der Posten 1.02 ist der zweitgrößte; und so weiter für die verbleibenden Posten. Alle verbleibenden Bankeinlagen bei/Wertpapiere von/Derivatkontrakte mit anderen Gegenparteien sind in aggregierter Form unter 1.21, 1.22 bzw. 1.23 auszuweisen. |
18. |
Gehört eine Gegenpartei mehreren Unternehmensgruppen mit engen Verbindungen an, ist sie nur einmal in der Gruppe mit dem höchsten Vermögenswertbetrag anzuführen. |
19. |
Die Emittenten weisen alle Posten dieses Meldebogens in der Meldewährung aus, unabhängig davon, auf welche Währung diese Posten tatsächlich lauten. Zu diesem Zweck sollten Posten, die nicht auf die Meldewährung lauten, unter Verwendung des am Meldestichtag geltenden EZB-Kassakurses in die Meldewährung umgerechnet werden. Die Emittenten müssen zudem die Posten dieses Meldebogens, die auf dieselbe Währung lauten, getrennt in ihrer Währung melden, indem sie den jeweiligen Wert der Z-Achse entsprechend festlegen. |
X. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 03.02
Spalten |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
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0010 |
Art des Produkts Den in der Spalte 0020 erfassten Emittenten/Gegenparteien wird eine Produktart zugeordnet, die der zugrunde liegenden Transaktion entspricht, wobei die folgenden durch Fettdruck gekennzeichneten Codes zu verwenden sind:
Pro Emittent/Gegenpartei sind für jede Produktart unterschiedliche Zeilen anzugeben. |
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0020 |
Name der Gegenpartei/des Emittenten Die Namen der zwanzig größten Emittenten oder Gegenparteien, sofern der Wert der Einlagen bei ihnen, der begebenen Instrumente oder der Risikopositionen bei jedem von ihnen mindestens 3 % der in Zeile 0010 von S 03.01 gemeldeten Vermögenswertreserve beträgt. Jeder Name umfasst den Empfänger der Einlage oder den Emittenten der Instrumente oder alle Unternehmen, die untereinander enge Verbindungen zu diesen Risikopositionen haben. In dieser Spalte ist der vollständige Name der juristischen Person unter den eng verbundenen Unternehmen anzugeben, bei der der Emittent das größte Engagement hat, und es sind etwaige Angaben zur Gesellschaftsform gemäß dem nationalen Gesellschaftsrecht zu machen. Die größte Position wird unter 1.01 ausgewiesen, die zweitgrößte Position unter 1.02 usw. |
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0030 |
Rechtsträgerkennung Die Unternehmenskennung der Gegenpartei. |
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0040 |
Art des Instituts Emittenten/Gegenparteien, die als Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingestuft und in Spalte 0020 erfasst sind, werden unter Verwendung der folgenden durch Fettdruck gekennzeichneten Codes ausgewiesen:
Handelt es sich bei dem Emittenten/der Gegenpartei nicht um ein Kreditinstitut, ist dieses Feld leer zu lassen. |
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0050 |
Betrag/Marktwert Hier sind der Betrag der Einlagen und der Marktwert der Wertpapiere und Derivate unter Berücksichtigung des Abwicklungsmechanismus im Sinne von Artikel 6 der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards anzugeben. Regulatorische Abschläge sind bei dem Betrag/Marktwert nicht zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind die Nettoabflüsse und Nettozuflüsse, die sich bei einer vorzeitigen Glattstellung der Absicherung ergeben würden. |
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0060 |
in % der gesamten Vermögenswerte des Kreditinstituts, das Einlagen entgegennimmt Für Einlagen bei einem Kreditinstitut, die in der in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Vermögenswertreserve derselben Token enthalten sind, wird der Betrag als Prozentsatz der gesamten Vermögenswerte des Kreditinstituts gemeldet, das diese Einlagen entgegennimmt. Der Betrag der gesamten Vermögenswerte entspricht den zuletzt veröffentlichten verfügbaren Daten des betreffenden Kreditinstituts. |
Z-Achse |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
Währung |
Der Emittent gibt an, welche Währung gemäß Punkt 20 für den vorgelegten Meldebogen in den Anwendungsbereich fällt. |
TEIL IV: TRANSAKTIONEN PRO TAG (S. 04.01, S. 04.02, S. 04.03 und S 04.04)
XI. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 04.01
20. |
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 enthält der Meldebogen S 04.01 Angaben zur durchschnittlichen Anzahl und dem durchschnittlichen aggregierten Wert der Transaktionen pro Tag während des Meldezeitraums, wobei diese Angaben getrennt für die in die Meldung einbezogenen Länder ausgewiesen werden. |
21. |
Der Sitz des Originators und des Begünstigten, die an den Transaktionen beteiligt sind, wird entsprechend dem Ansatz für die Definition des Landes der Inhaber im Meldebogen S 01.00 „Anzahl der Inhaber – zum Meldestichtag“ wie folgt ermittelt und erfasst:
|
22. |
Diese Transaktionen fallen in den Anwendungsbereich dieses Meldebogens, wenn mindestens einer der an der Transaktion beteiligten Inhaber in der Union ansässig ist. Wenn der Token eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats der Union referenziert, fallen Transaktionen, bei denen beide beteiligten Inhaber außerhalb der Union ansässig sind, ebenfalls in den Anwendungsbereich der Berichterstattung. |
23. |
Der Emittent bestimmt den Wert der Transaktionen nach der Bewertungsmethode gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910]. |
24. |
Der Meldebogen S. 04.01 muss eine Aufschlüsselung der Transaktionen enthalten:
|
25. |
Der Meldebogen S 04.01 ist für jedes Land, das mit der Transaktion bezüglich des vermögenswertereferenzierten Token in Verbindung steht, separat auszufüllen. Als Länder einer Transaktion gelten die Wohnsitzländer der an der Transaktion beteiligten Inhaber, einschließlich des Landes des Originators und des Landes des Begünstigten der Transaktion. |
XII. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 04.01
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Transaktionen pro Tag – Durchschnitt Für das Land, das durch die Z-Achse bestimmt wird, Transaktionen, bei denen entweder der Standort des Originators oder der Standort des Begünstigten innerhalb dieses Landes liegt. |
0020 |
Davon im Inland getätigt Für das Land, das durch die Z-Achse bestimmt wird, Transaktionen, bei denen sowohl der Standort des Originators als auch der Standort des Begünstigten innerhalb dieses Landes liegen. |
0030 |
Davon in das Land eingehende Transaktionen Für das Land, das durch die Z-Achse bestimmt wird, Transaktionen, bei denen der Standort des Originators außerhalb dieses Landes und der Standort des Begünstigten innerhalb dieses Landes liegen. |
0040 |
Davon aus dem Land abgehende Transaktionen Für das Land, das durch die Z-Achse bestimmt wird, Transaktionen, bei denen der Standort des Originators innerhalb dieses Landes und der Standort des Begünstigten außerhalb dieses Landes liegen. |
Spalte |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Anzahl Die durchschnittliche Anzahl der Transaktionen pro Tag, berechnet als Gesamtzahl der Transaktionen im Meldezeitraum und dividiert durch die Anzahl der Kalendertage im Meldezeitraum. |
0020 |
Betrag Der durchschnittliche aggregierte Wert der Transaktionen pro Tag, berechnet als Summe der Werte aller Transaktionen im Meldezeitraum und dividiert durch die Anzahl der Kalendertage im Meldezeitraum. |
Z-Achse |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
Land |
Dieser Meldebogen ist für jedes Land, das in den Anwendungsbereich fällt, getrennt auszufüllen. Die Z-Achse bestimmt das Land, für das der jeweilige Meldebogen gilt. Auf der Z-Achse werden alle einzelnen Länder angegeben, je nachdem, wo sich die Inhaber befinden, die an den Transaktionen beteiligt sind. |
XIII. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 04.02
26. |
Der einzige Unterschied zwischen dem Meldebogen S 04.02 und dem Meldebogen S 04.01 besteht darin, dass der Meldebogen S 04.02 für alle Transaktionen im Zusammenhang mit der EU gilt und daher keine Z-Achse zur Bestimmung des einzubeziehenden Landes enthält. |
XIV. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 04.02
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Transaktionen pro Tag – Durchschnitt Transaktionen, bei denen sich entweder der Standort des Originators oder der Standort des Begünstigten in der Union befindet. |
0020 |
davon innerhalb der EU getätigt Transaktionen, bei denen sich sowohl der Standort des Originators als auch der Standort des Begünstigten in der Union befinden. |
0030 |
davon in die EU eingehende Transaktionen Transaktionen, bei denen sich der Standort des Originators außerhalb der Union und der Standort des Begünstigten in der Union befindet. |
0040 |
davon aus der EU abgehende Transaktionen Transaktionen, bei denen sich der Standort des Originators in der Union und der Standort des Begünstigten außerhalb der Union befinden. |
Spalte |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Anzahl Die durchschnittliche Anzahl der Transaktionen pro Tag, berechnet als Gesamtzahl der Transaktionen im Meldezeitraum und dividiert durch die Anzahl der Kalendertage im Meldezeitraum. |
0020 |
Betrag Der durchschnittliche aggregierte Wert der Transaktionen pro Tag, berechnet als Summe der Werte aller Transaktionen im Meldezeitraum und dividiert durch die Anzahl der Kalendertage im Meldezeitraum. |
XV. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 04.03
27. |
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 enthält der Meldebogen S 04.03 Angaben zur durchschnittlichen Anzahl und dem durchschnittlichen aggregierten Wert der Transaktionen und Übertragungen pro Tag während des Meldezeitraums. In diesem Meldebogen werden Transaktionen und Übertragungen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen oder zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen erfasst, die für Abwicklungszwecke verwendet werden und nicht von einem Nutzer oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrolliert werden. |
XVI. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 04.03
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Transaktionen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen pro Tag – Durchschnitt Transaktionen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910] oder zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen, die nicht von einem Inhaber des vermögenswertereferenzierten Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrolliert werden, werden nach bestmöglichen Bemühen gemeldet, da die Emittenten möglicherweise nur begrenzte Informationen über diese Transaktionen und die an solchen Transaktionen jeweils beteiligten Inhaber haben. |
0020 |
Übertragungen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen pro Tag – Durchschnitt Übertragungen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910] oder zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen, die nicht von einem Inhaber des vermögenswertereferenzierten Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrolliert werden. |
Spalte |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Anzahl Die durchschnittliche Anzahl der Transaktionen (bzw. Übertragungen bei Zeile 0020) pro Tag, berechnet als Gesamtzahl der Transaktionen (bzw. Übertragungen bei Zeile 0020) im Meldezeitraum und dividiert durch die Anzahl der Kalendertage im Meldezeitraum. |
0020 |
Betrag Der durchschnittliche aggregierte Wert der Transaktionen (bzw. Übertragungen bei Zeile 0020) pro Tag, berechnet als Summe der Werte aller Transaktionen (bzw. Übertragungen bei Zeile 0020) im Meldezeitraum und dividiert durch die Anzahl der Kalendertage im Meldezeitraum. Der Wert der unter diesen Meldebogen fallenden Transaktionen und Übertragungen ist nach der in Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910] bestimmten Bewertungsmethode zu berechnen. |
XVII. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 04.04
28. |
Der Meldebogen S. 04.04 umfasst Angaben zu der Methodik, die für die Schätzung der im Meldebogen S. 04.03 angegebenen Werte verwendet wurde. |
XVIII. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 04.04
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Für Meldebogen S. 04.03 verwendete Methodik Die Emittenten müssen die Methodik für die Schätzung der im Meldebogen S 04.03 gemeldeten Werte kurz beschreiben. |
TEIL V: TRANSAKTIONEN PRO TAG, DIE MIT DER VERWENDUNG ALS TAUSCHMITTEL INNERHALB EINES EINHEITLICHEN WÄHRUNGSRAUMS ZUSAMMENHÄNGEN (S 05.00).
XIX. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 05.00
29. |
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 muss der Meldebogen S 05.00 Angaben zur durchschnittlichen Anzahl und zum durchschnittlichen aggregierten Wert der Transaktionen pro Tag während des Meldezeitraums enthalten, die mit der Verwendung eines vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel innerhalb eines einheitlichen Währungsraums zusammenhängen. |
30. |
Dieser Meldebogen muss die Anforderungen der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910] erfüllen. |
31. |
Dieser Meldebogen ist für jeden einheitlichen Währungsraum gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910] getrennt auszufüllen. |
XX. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 05.00
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Transaktionen pro Tag – Durchschnitt Für den einheitlichen Währungsraum, der durch die Z-Achse bestimmt wird, Transaktionen innerhalb des betreffenden einheitlichen Währungsraums gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910]. |
Spalte |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Anzahl Die durchschnittliche Anzahl der Transaktionen pro Tag, berechnet als Gesamtzahl der Transaktionen im Meldezeitraum und dividiert durch die Anzahl der Kalendertage im Meldezeitraum gemäß der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910]. |
0020 |
Betrag Der durchschnittliche aggregierte Wert der Transaktionen pro Tag, berechnet als Summe der Werte aller Transaktionen im Meldezeitraum und dividiert durch die Anzahl der Kalendertage im Meldezeitraum gemäß der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910]. |
Z-Achse |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
Bezeichnung des einheitlichen Währungsraums |
Dieser Meldebogen ist für jeden einheitlichen Währungsraum, der in den Anwendungsbereich fällt, getrennt auszufüllen. Gemäß der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910] enthält die Z-Achse alle verschiedenen einheitlichen Währungsräume auf der Grundlage des Standorts der Inhaber, die an den in den Anwendungsbereich fallenden Transaktionen beteiligt sind. |
(1) Delegierte Verordnung [C(2024) 6910] der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methodik für die Schätzung der Zahl und des Werts von Transaktionen, bei denen vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, als Tauschmittel verwendet werden (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1, ELI: 2015/61/oj" >http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/61/oj).
(3) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).
(4) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj).