ANHANG IV
MELDEBÖGEN FÜR ANBIETER VON KRYPTOWERTE-DIENSTLEISTUNGEN – ERLÄUTERUNGEN
Inhalt
TEIL I: |
ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN | 32 |
I. |
Aufbau | 32 |
II. |
Umfang der Berichterstattung | 32 |
TEIL II: |
ANGABEN ZU INHABERN (S 06.00) | 33 |
III. |
Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 06.00 | 33 |
IV. |
Hinweise zu bestimmten Positionen im Meldebogen S 06.00 | 33 |
TEIL III: |
ANGABEN ZU TRANSAKTIONEN (S 07.01, S 07.02, S 07.03 und S 07.04) | 34 |
V. |
Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 07.01 | 34 |
VI. |
Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 07.01 | 35 |
VII. |
Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 07.02 | 35 |
VIII. |
Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 07.02 | 35 |
IX. |
Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 07.03 | 36 |
X. |
Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 07.03 | 36 |
XI. |
Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 07.04 | 37 |
XII. |
Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 07.04 | 37 |
TEIL IV: |
ANGABEN ZU TOKEN (S. 08.00) | 37 |
XIII. |
Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 08.00 | 37 |
XIV. |
Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 08.00 | 37 |
TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
I. Aufbau
1. |
Dieser Anhang enthält Erläuterungen zu den Meldebögen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihrer Meldepflicht nachkommen müssen. |
2. |
Dieser Anhang besteht aus drei verschiedenen Meldebögen:
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3. |
Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil der Durchführungsverordnung umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenblöcken und Erläuterungen zu spezifischen Positionen. |
4. |
In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte; Z-Achse}. |
II. Umfang der Berichterstattung
5. |
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen den Emittenten die in diesem Anhang genannten Informationen gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 dieser Durchführungsverordnung zur Verfügung. |
6. |
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen übermitteln den jeweiligen Emittenten die drei Meldebögen in diesem Anhang separat für jeden vermögenswertereferenzierten Token gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114, wobei sie dem Emittenten angeben, welcher Token Gegenstand einer bestimmten Mitteilung ist, sowie, sofern verfügbar, den Identifizierungscode, die Referenz oder den Namen des Token auf der Grundlage des für den Token veröffentlichten Whitepapers. |
TEIL II: ANGABEN ZU INHABERN (S 06.00)
III. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 06.00
7. |
Der Meldebogen S. 06.00 enthält gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Angaben zu den Inhabern, die die Emittenten benötigen, um die in der vorliegenden Durchführungsverordnung festgelegten Meldepflichten zu erfüllen. |
8. |
Dieser Meldebogen enthält Angaben zum Ende des Meldestichtags gemäß der Vorlage S 01.00 „Anzahl der Inhaber – zum Meldestichtag“ für Emittenten, entsprechend den Angaben in Anhang I und II dieser Verordnung. Das Land eines Inhabers wird wie folgt durch den Standort des Inhabers bestimmt:
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IV. Hinweise zu bestimmten Positionen im Meldebogen S 06.00
Spalte |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
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0010 |
Bezeichnung Der vollständige Name bei natürlichen Personen und der amtliche eingetragene Name bei juristischen Personen, einschließlich aller Hinweise auf die Gesellschaftsform gemäß dem nationalen Gesellschaftsrecht, in Übereinstimmung mit der eindeutigen Kennung des Inhabers in Spalte 0020 dieses Meldebogens. |
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0020 |
Code Der Code als Teil einer Zeilenkennung muss jeweils ein Unternehmen bezeichnen. Der Code ist spezifisch und wird durchgängig in allen Meldebögen und einheitlich im Zeitverlauf verwendet. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein. Der Code des Inhabers, z. B. die nationale Identifikationsnummer bei natürlichen Personen oder die Rechtsträgerkennung (LEI) bei juristischen Personen, oder sonstige verfügbare amtliche Kennungen. Ist eine Rechtsträgerkennung verfügbar, ist diese Rechtsträgerkennung anzugeben. Um den Emittenten den Datenabgleich zu erleichtern, ist bei der Meldung des Codes folgender Ansatz vorzuziehen. Es gibt zwei Listen mit verschiedenen Arten von Codes, eine für natürliche Personen und eine für juristische Personen. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen melden die erste verfügbare Art von Code aus der in Spalte 0030 angegebenen Liste, beginnend mit der ersten Option auf der Liste, und bewegen sich dann für die restlichen Optionen der Reihe nach abwärts, falls diese Art von Kennung für den Inhaber nicht verfügbar ist. |
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0030 |
Art des Codes Arten von Codes natürlicher Personen:
Arten von Codes juristischer Personen:
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0040 |
Kleinanleger/Nicht-Kleinanleger Je nach betreffendem Inhaber ist „Kleinanleger“ oder „Nicht-Kleinanleger“ anzugeben. Der Begriff „Kleinanleger“ ist anzugeben, wenn der betreffende Inhaber als Kleinanleger im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2023/1114 gilt. In anderen Fällen ist der Begriff „Nicht-Kleinanleger“ anzugeben. |
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0050 |
Land Gemäß Punkt 8 dieses Anhangs ist der Namen des Landes anzugeben, in dem der betreffende Inhaber ansässig ist. |
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen vergeben eine Zeile für jeden spezifischen Inhaber, der in den Anwendungsbereich fällt. |
TEIL III: ANGABEN ZU TRANSAKTIONEN (S 07.01, S 07.02, S 07.03 und S 07.04)
V. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 07.01
9. |
Der Meldebogen S. 07.01 enthält gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Angaben zu den Transaktionen, die die Emittenten benötigen, um die in der vorliegenden Durchführungsverordnung festgelegten Meldepflichten zu erfüllen. Der Meldebogen S. 07.01 muss Angaben zur Gesamtzahl und zum aggregierten Gesamtwert der Transaktionen während des Meldezeitraums enthalten, und zwar als jeweils getrennte Auflistung für die Länder, die in die Berichterstattung einzubeziehen sind. |
10. |
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen mithilfe des folgenden Ansatzes ermitteln, welche Transaktionen in den Anwendungsbereich dieses Meldebogens fallen und zu erfassen sind:
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11. |
Der Sitz des Originators und des Begünstigten, die an den Transaktionen beteiligt sind, wird entsprechend dem Ansatz für die Definition des Landes der Inhaber im Meldebogen S 01.00 „Anzahl der Inhaber – zum Meldestichtag“ wie folgt ermittelt und erfasst:
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12. |
Diese Transaktionen fallen in den Anwendungsbereich dieses Meldebogens, wenn mindestens einer der an der Transaktion beteiligten Inhaber in der Union ansässig ist. Wenn der Token eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats der Union referenziert, fallen Transaktionen, bei denen beide beteiligten Inhaber außerhalb der Union ansässig sind, ebenfalls in den Anwendungsbereich der Berichterstattung. |
13. |
Der Emittent bestimmt den Wert der Transaktionen nach der Bewertungsmethode gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910]. |
14. |
Der Meldebogen S. 07.01 muss eine Aufschlüsselung der Transaktionen enthalten:
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15. |
Der Meldebogen S. 07.01 wird für jedes Land, das mit den Transaktionen in Verbindung steht, separat ausgefüllt. Als Länder einer Transaktion gelten die Wohnsitzländer der an der Transaktion beteiligten Inhaber, einschließlich des Landes des Originators und des Landes des Begünstigten der Transaktion. |
VI. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 07.01
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Transaktionen im Meldezeitraum – gesamt Für das Land, das durch die Z-Achse bestimmt wird, Transaktionen, bei denen entweder der Standort des Originators oder der Standort des Begünstigten innerhalb dieses Landes liegt. |
0020 |
Davon im Inland getätigt Für das Land, das durch die Z-Achse bestimmt wird, Transaktionen, bei denen sowohl der Standort des Originators als auch der Standort des Begünstigten innerhalb dieses Landes liegt. |
0030 |
Davon in das Land eingehende Transaktionen Für das Land, das durch die Z-Achse bestimmt wird, Transaktionen, bei denen der Standort des Originators außerhalb dieses Landes und der Standort des Begünstigten innerhalb dieses Landes liegen. |
0040 |
Davon aus dem Land abgehende Transaktionen Für das Land, das durch die Z-Achse bestimmt wird, Transaktionen, bei denen der Standort des Originators innerhalb dieses Landes und der Standort des Begünstigten außerhalb dieses Landes liegen. |
Spalte |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Anzahl Die Gesamtzahl der Transaktionen im Meldezeitraum. |
0020 |
Betrag Der aggregierte Gesamtwert der Transaktionen im Meldezeitraum. |
VII. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 07.02
16. |
Der einzige Unterschied zwischen dem Meldebogen S 07.02 und dem Meldebogen S 07.01 besteht darin, dass der Meldebogen S 07.02 für alle Transaktionen in der EU gilt, einschließlich der eingehenden und abgehenden Transaktionen, und daher keine Z-Achse zur Bestimmung des einzubeziehenden Landes enthält. |
VIII. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 07.02
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Transaktionen im Meldezeitraum – gesamt Transaktionen, bei denen sich entweder der Standort des Originators oder der Standort des Begünstigten in der Union befindet. |
0020 |
Davon innerhalb der EU getätigt Transaktionen, bei denen sich sowohl der Standort des Originators als auch der Standort des Begünstigten in der Union befinden. |
0030 |
Davon in die EU eingehende Transaktionen Transaktionen, bei denen sich der Standort des Originators außerhalb der Union und der Standort des Begünstigten in der Union befindet. |
0040 |
Davon aus der EU abgehende Transaktionen Transaktionen, bei denen sich der Standort des Originators in der Union und der Standort des Begünstigten außerhalb der Union befinden. |
Spalte |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Anzahl Die Gesamtzahl der Transaktionen im Meldezeitraum. |
0020 |
Betrag Der aggregierte Gesamtwert der Transaktionen im Meldezeitraum. |
IX. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 07.03
17. |
Der Meldebogen S. 07.03 enthält gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Angaben zu den Transaktionen, die die Emittenten zur Erfüllung der in der vorliegenden Durchführungsverordnung festgelegten Meldepflichten benötigen. In den Anwendungsbereich dieses Meldebogens fallen die Transaktionen, die mit der Verwendung des vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 zusammenhängen. |
18. |
Dieser Meldebogen muss die Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) [(2024) 6910] erfüllen. |
19. |
Dieser Meldebogen ist für jeden einheitlichen Währungsraum gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910] getrennt auszufüllen. |
X. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 07.03
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Transaktionen im Meldezeitraum – gesamt Für den einheitlichen Währungsraum, der durch die Z-Achse bestimmt wird, Transaktionen innerhalb des betreffenden einheitlichen Währungsraums gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910]. |
Spalte |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Anzahl Die Gesamtzahl der Transaktionen im Meldezeitraum. |
0020 |
Betrag Der aggregierte Gesamtwert der Transaktionen im Meldezeitraum. |
Z-Achse |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
Bezeichnung des einheitlichen Währungsraums |
Dieser Meldebogen ist für jeden einheitlichen Währungsraum, der in den Anwendungsbereich fällt, getrennt auszufüllen. Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910] enthält die Z-Achse alle verschiedenen einheitlichen Währungsräume auf der Grundlage des Standorts der Inhaber, die an den in den Anwendungsbereich fallenden Transaktionen beteiligt sind. |
XI. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 07.04
20. |
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen den Emittenten die öffentlichen Distributed-Ledger-Adressen zur Verfügung stellen, die sie für Übertragungen im Namen ihrer Kunden verwenden. Dies soll es den Emittenten erleichtern zu ermitteln, welche im Distributed Ledger registrierten Transaktionen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen stattfinden. Dadurch erhalten die Emittenten mehr Informationen für die Berichterstattung über ihre Meldebögen gemäß Anhang I und II dieser Durchführungsverordnung, insbesondere im Hinblick auf den Meldebogen S 04.03 „Transaktionen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen pro Tag – Durchschnitt“. Im Meldebogen S. 07.04 „Distributed-Ledger-Adressen für Übertragungen im Namen von Kunden“ werden diese Informationen den Emittenten zur Verfügung gestellt. |
XII. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 07.04
Spalte |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Distributed-Ledger-Adresse Die öffentlichen Distributed-Ledger-Adressen, die der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen für Übertragungen im Namen seiner Kunden verwendet. |
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen vergeben für jede in den Anwendungsbereich fallende Distributed-Ledger-Adresse eine Zeile. |
TEIL IV: ANGABEN ZU TOKEN (S. 08.00)
XIII. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 08.00
21. |
Der Meldebogen S 08.00 muss Informationen über die Anzahl und den Betrag der Token enthalten, die in den Anwendungsbereich der Meldebögen fallen und von dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gehalten werden, sowie die Anzahl und den Betrag dieser Token, die von EU-Kunden des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen gehalten werden. All dies ist dem Emittenten mitzuteilen, damit dieser den aggregierten Wert seiner in der EU ausgegebenen Token und die damit verbundene Vermögenswertreserve genau berechnen kann, insbesondere wenn der jeweilige Token auch auf internationaler Ebene außerhalb der EU ausgegeben wird. |
XIV. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 08.00
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Token im Besitz eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen Die Token, die sich im Besitz des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen befinden. |
0020 |
davon von Kunden des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen in der EU gehalten Die Token im Besitz des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die von Kunden des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen in der Union gehalten werden. |
Spalte |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Anzahl Die Anzahl der in den Anwendungsbereich fallenden Token. |
0020 |
Betrag Der Betrag der in den Anwendungsbereich fallenden Token. Der Wert der Token ist nach der in Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910] festgelegten Bewertungsmethode zu bestimmen. |
(1) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46, ELI: 2017/1132/oj" >http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1132/oj).