Aktualisiert 05/02/2025
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ANHANG IV - Durchführungsverordnung 2024/2902

ANHANG IV

MELDEBÖGEN FÜR ANBIETER VON KRYPTOWERTE-DIENSTLEISTUNGEN – ERLÄUTERUNGEN

Inhalt

TEIL I:

ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 32

I.

Aufbau 32

II.

Umfang der Berichterstattung 32

TEIL II:

ANGABEN ZU INHABERN (S 06.00) 33

III.

Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 06.00 33

IV.

Hinweise zu bestimmten Positionen im Meldebogen S 06.00 33

TEIL III:

ANGABEN ZU TRANSAKTIONEN (S 07.01, S 07.02, S 07.03 und S 07.04) 34

V.

Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 07.01 34

VI.

Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 07.01 35

VII.

Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 07.02 35

VIII.

Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 07.02 35

IX.

Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 07.03 36

X.

Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 07.03 36

XI.

Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 07.04 37

XII.

Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 07.04 37

TEIL IV:

ANGABEN ZU TOKEN (S. 08.00) 37

XIII.

Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 08.00 37

XIV.

Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 08.00 37

TEIL I:   ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

I.   Aufbau

1.

Dieser Anhang enthält Erläuterungen zu den Meldebögen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihrer Meldepflicht nachkommen müssen.

2.

Dieser Anhang besteht aus drei verschiedenen Meldebögen:

a)

Angaben zu Inhabern (S. 06.00),

b)

Angaben zu Transaktionen (S 07.01, S 07.02, S 07.03 und S 07.04),

c)

Angaben zu Token (S. 08.00).

3.

Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil der Durchführungsverordnung umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenblöcken und Erläuterungen zu spezifischen Positionen.

4.

In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte; Z-Achse}.

II.   Umfang der Berichterstattung

5.

Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen den Emittenten die in diesem Anhang genannten Informationen gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 dieser Durchführungsverordnung zur Verfügung.

6.

Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen übermitteln den jeweiligen Emittenten die drei Meldebögen in diesem Anhang separat für jeden vermögenswertereferenzierten Token gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114, wobei sie dem Emittenten angeben, welcher Token Gegenstand einer bestimmten Mitteilung ist, sowie, sofern verfügbar, den Identifizierungscode, die Referenz oder den Namen des Token auf der Grundlage des für den Token veröffentlichten Whitepapers.

TEIL II:   ANGABEN ZU INHABERN (S 06.00)

III.   Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 06.00

7.

Der Meldebogen S. 06.00 enthält gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Angaben zu den Inhabern, die die Emittenten benötigen, um die in der vorliegenden Durchführungsverordnung festgelegten Meldepflichten zu erfüllen.

8.

Dieser Meldebogen enthält Angaben zum Ende des Meldestichtags gemäß der Vorlage S 01.00 „Anzahl der Inhaber – zum Meldestichtag“ für Emittenten, entsprechend den Angaben in Anhang I und II dieser Verordnung. Das Land eines Inhabers wird wie folgt durch den Standort des Inhabers bestimmt:

a)

bei natürlichen Personen durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt,

b)

bei juristischen Personen durch die Anschrift des Gesellschaftssitzes.

IV.   Hinweise zu bestimmten Positionen im Meldebogen S 06.00

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Bezeichnung

Der vollständige Name bei natürlichen Personen und der amtliche eingetragene Name bei juristischen Personen, einschließlich aller Hinweise auf die Gesellschaftsform gemäß dem nationalen Gesellschaftsrecht, in Übereinstimmung mit der eindeutigen Kennung des Inhabers in Spalte 0020 dieses Meldebogens.

0020

Code

Der Code als Teil einer Zeilenkennung muss jeweils ein Unternehmen bezeichnen. Der Code ist spezifisch und wird durchgängig in allen Meldebögen und einheitlich im Zeitverlauf verwendet. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

Der Code des Inhabers, z. B. die nationale Identifikationsnummer bei natürlichen Personen oder die Rechtsträgerkennung (LEI) bei juristischen Personen, oder sonstige verfügbare amtliche Kennungen. Ist eine Rechtsträgerkennung verfügbar, ist diese Rechtsträgerkennung anzugeben.

Um den Emittenten den Datenabgleich zu erleichtern, ist bei der Meldung des Codes folgender Ansatz vorzuziehen. Es gibt zwei Listen mit verschiedenen Arten von Codes, eine für natürliche Personen und eine für juristische Personen. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen melden die erste verfügbare Art von Code aus der in Spalte 0030 angegebenen Liste, beginnend mit der ersten Option auf der Liste, und bewegen sich dann für die restlichen Optionen der Reihe nach abwärts, falls diese Art von Kennung für den Inhaber nicht verfügbar ist.

0030

Art des Codes

Arten von Codes natürlicher Personen:

1.

Nationale Identifikationsnummer

2.

Nationale Steuernummer

3.

Ausweisnummer

4.

Andere Art von Identifikationsnummer

Arten von Codes juristischer Personen:

1.

Rechtsträgerkennung („LEI“)

2.

Amtliche nationale Registernummer oder europäische einheitliche Kennung (EUID) gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)

3.

Amtliche Steuernummer

4.

Andere Art von Identifikationsnummer

Die Art des Codes ist stets anzugeben.

0040

Kleinanleger/Nicht-Kleinanleger

Je nach betreffendem Inhaber ist „Kleinanleger“ oder „Nicht-Kleinanleger“ anzugeben.

Der Begriff „Kleinanleger“ ist anzugeben, wenn der betreffende Inhaber als Kleinanleger im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2023/1114 gilt.

In anderen Fällen ist der Begriff „Nicht-Kleinanleger“ anzugeben.

0050

Land

Gemäß Punkt 8 dieses Anhangs ist der Namen des Landes anzugeben, in dem der betreffende Inhaber ansässig ist.


Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen vergeben eine Zeile für jeden spezifischen Inhaber, der in den Anwendungsbereich fällt.

TEIL III:   ANGABEN ZU TRANSAKTIONEN (S 07.01, S 07.02, S 07.03 und S 07.04)

V.   Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 07.01

9.

Der Meldebogen S. 07.01 enthält gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Angaben zu den Transaktionen, die die Emittenten benötigen, um die in der vorliegenden Durchführungsverordnung festgelegten Meldepflichten zu erfüllen. Der Meldebogen S. 07.01 muss Angaben zur Gesamtzahl und zum aggregierten Gesamtwert der Transaktionen während des Meldezeitraums enthalten, und zwar als jeweils getrennte Auflistung für die Länder, die in die Berichterstattung einzubeziehen sind.

10.

Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen mithilfe des folgenden Ansatzes ermitteln, welche Transaktionen in den Anwendungsbereich dieses Meldebogens fallen und zu erfassen sind:

a)

Transaktionen, an denen der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beteiligt ist und bei denen er als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen des Begünstigten oder Zahlungsempfängers der Transaktion fungiert. In diesen Fällen interagiert der Originator oder Zahler der Transaktion entweder ebenfalls über einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen oder ohne Beteiligung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, z. B. über seine selbstverwaltete elektronische Geldbörse.

b)

Transaktionen, an denen der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beteiligt ist und bei denen er als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen des Originators oder Zahlers der Transaktion fungiert. In diesen Fällen interagiert der Begünstigte oder Zahlungsempfänger der Transaktion ohne Beteiligung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, z. B. über seine selbstverwaltete elektronische Geldbörse. Diese Arten von Transaktionen werden nach bestem Vermögen berechnet und gemeldet, da der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen des Originators oder Zahlers der Transaktion möglicherweise nur begrenzte Informationen über die beiden an den Übertragungen beteiligten Inhaber hat.

11.

Der Sitz des Originators und des Begünstigten, die an den Transaktionen beteiligt sind, wird entsprechend dem Ansatz für die Definition des Landes der Inhaber im Meldebogen S 01.00 „Anzahl der Inhaber – zum Meldestichtag“ wie folgt ermittelt und erfasst:

a)

bei natürlichen Personen durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt,

b)

bei juristischen Personen durch die Anschrift des Gesellschaftssitzes.

12.

Diese Transaktionen fallen in den Anwendungsbereich dieses Meldebogens, wenn mindestens einer der an der Transaktion beteiligten Inhaber in der Union ansässig ist. Wenn der Token eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats der Union referenziert, fallen Transaktionen, bei denen beide beteiligten Inhaber außerhalb der Union ansässig sind, ebenfalls in den Anwendungsbereich der Berichterstattung.

13.

Der Emittent bestimmt den Wert der Transaktionen nach der Bewertungsmethode gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910].

14.

Der Meldebogen S. 07.01 muss eine Aufschlüsselung der Transaktionen enthalten:

a)

davon im Inland getätigt;

b)

davon in das Land eingehende Transaktionen;

c)

davon aus dem Land abgehende Transaktionen.

15.

Der Meldebogen S. 07.01 wird für jedes Land, das mit den Transaktionen in Verbindung steht, separat ausgefüllt. Als Länder einer Transaktion gelten die Wohnsitzländer der an der Transaktion beteiligten Inhaber, einschließlich des Landes des Originators und des Landes des Begünstigten der Transaktion.

VI.   Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 07.01

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Transaktionen im Meldezeitraum – gesamt

Für das Land, das durch die Z-Achse bestimmt wird, Transaktionen, bei denen entweder der Standort des Originators oder der Standort des Begünstigten innerhalb dieses Landes liegt.

0020

Davon im Inland getätigt

Für das Land, das durch die Z-Achse bestimmt wird, Transaktionen, bei denen sowohl der Standort des Originators als auch der Standort des Begünstigten innerhalb dieses Landes liegt.

0030

Davon in das Land eingehende Transaktionen

Für das Land, das durch die Z-Achse bestimmt wird, Transaktionen, bei denen der Standort des Originators außerhalb dieses Landes und der Standort des Begünstigten innerhalb dieses Landes liegen.

0040

Davon aus dem Land abgehende Transaktionen

Für das Land, das durch die Z-Achse bestimmt wird, Transaktionen, bei denen der Standort des Originators innerhalb dieses Landes und der Standort des Begünstigten außerhalb dieses Landes liegen.


Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Anzahl

Die Gesamtzahl der Transaktionen im Meldezeitraum.

0020

Betrag

Der aggregierte Gesamtwert der Transaktionen im Meldezeitraum.

VII.   Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 07.02

16.

Der einzige Unterschied zwischen dem Meldebogen S 07.02 und dem Meldebogen S 07.01 besteht darin, dass der Meldebogen S 07.02 für alle Transaktionen in der EU gilt, einschließlich der eingehenden und abgehenden Transaktionen, und daher keine Z-Achse zur Bestimmung des einzubeziehenden Landes enthält.

VIII.   Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 07.02

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Transaktionen im Meldezeitraum – gesamt

Transaktionen, bei denen sich entweder der Standort des Originators oder der Standort des Begünstigten in der Union befindet.

0020

Davon innerhalb der EU getätigt

Transaktionen, bei denen sich sowohl der Standort des Originators als auch der Standort des Begünstigten in der Union befinden.

0030

Davon in die EU eingehende Transaktionen

Transaktionen, bei denen sich der Standort des Originators außerhalb der Union und der Standort des Begünstigten in der Union befindet.

0040

Davon aus der EU abgehende Transaktionen

Transaktionen, bei denen sich der Standort des Originators in der Union und der Standort des Begünstigten außerhalb der Union befinden.


Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Anzahl

Die Gesamtzahl der Transaktionen im Meldezeitraum.

0020

Betrag

Der aggregierte Gesamtwert der Transaktionen im Meldezeitraum.

IX.   Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 07.03

17.

Der Meldebogen S. 07.03 enthält gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Angaben zu den Transaktionen, die die Emittenten zur Erfüllung der in der vorliegenden Durchführungsverordnung festgelegten Meldepflichten benötigen. In den Anwendungsbereich dieses Meldebogens fallen die Transaktionen, die mit der Verwendung des vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 zusammenhängen.

18.

Dieser Meldebogen muss die Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) [(2024) 6910] erfüllen.

19.

Dieser Meldebogen ist für jeden einheitlichen Währungsraum gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910] getrennt auszufüllen.

X.   Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 07.03

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Transaktionen im Meldezeitraum – gesamt

Für den einheitlichen Währungsraum, der durch die Z-Achse bestimmt wird, Transaktionen innerhalb des betreffenden einheitlichen Währungsraums gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910].


Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Anzahl

Die Gesamtzahl der Transaktionen im Meldezeitraum.

0020

Betrag

Der aggregierte Gesamtwert der Transaktionen im Meldezeitraum.


Z-Achse

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Bezeichnung des einheitlichen Währungsraums

Dieser Meldebogen ist für jeden einheitlichen Währungsraum, der in den Anwendungsbereich fällt, getrennt auszufüllen. Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910] enthält die Z-Achse alle verschiedenen einheitlichen Währungsräume auf der Grundlage des Standorts der Inhaber, die an den in den Anwendungsbereich fallenden Transaktionen beteiligt sind.

XI.   Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 07.04

20.

Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen den Emittenten die öffentlichen Distributed-Ledger-Adressen zur Verfügung stellen, die sie für Übertragungen im Namen ihrer Kunden verwenden. Dies soll es den Emittenten erleichtern zu ermitteln, welche im Distributed Ledger registrierten Transaktionen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen stattfinden. Dadurch erhalten die Emittenten mehr Informationen für die Berichterstattung über ihre Meldebögen gemäß Anhang I und II dieser Durchführungsverordnung, insbesondere im Hinblick auf den Meldebogen S 04.03 „Transaktionen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen pro Tag – Durchschnitt“. Im Meldebogen S. 07.04 „Distributed-Ledger-Adressen für Übertragungen im Namen von Kunden“ werden diese Informationen den Emittenten zur Verfügung gestellt.

XII.   Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 07.04

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Distributed-Ledger-Adresse

Die öffentlichen Distributed-Ledger-Adressen, die der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen für Übertragungen im Namen seiner Kunden verwendet.


Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen vergeben für jede in den Anwendungsbereich fallende Distributed-Ledger-Adresse eine Zeile.

TEIL IV:   ANGABEN ZU TOKEN (S. 08.00)

XIII.   Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 08.00

21.

Der Meldebogen S 08.00 muss Informationen über die Anzahl und den Betrag der Token enthalten, die in den Anwendungsbereich der Meldebögen fallen und von dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gehalten werden, sowie die Anzahl und den Betrag dieser Token, die von EU-Kunden des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen gehalten werden. All dies ist dem Emittenten mitzuteilen, damit dieser den aggregierten Wert seiner in der EU ausgegebenen Token und die damit verbundene Vermögenswertreserve genau berechnen kann, insbesondere wenn der jeweilige Token auch auf internationaler Ebene außerhalb der EU ausgegeben wird.

XIV.   Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 08.00

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Token im Besitz eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen

Die Token, die sich im Besitz des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen befinden.

0020

davon von Kunden des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen in der EU gehalten

Die Token im Besitz des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die von Kunden des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen in der Union gehalten werden.


Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Anzahl

Die Anzahl der in den Anwendungsbereich fallenden Token.

0020

Betrag

Der Betrag der in den Anwendungsbereich fallenden Token.

Der Wert der Token ist nach der in Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910] festgelegten Bewertungsmethode zu bestimmen.


(1)  Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46, ELI: 2017/1132/oj" >http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1132/oj).