Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 2 - Durchführungsverordnung 2024/2902

Artikel 2

Meldestichtage

(1)   Für die Zwecke der Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln die Emittenten den zuständigen Behörden vierteljährlich Informationen zu folgenden Meldestichtagen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.

(2)   Als erster Meldestichtag ist der Stichtag in dem Quartal heranzuziehen, in dem der Ausgabewert des vermögenswertereferenzierten Token den in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Schwellenwert überschreitet.

(3)   Als letzter Meldestichtag ist der Stichtag in dem Quartal heranzuziehen, in dem der Ausgabewert des vermögenswertereferenzierten Token zum dritten Mal in Folge den in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Schwellenwert unterschreitet.