Artikel 9
Verfahren für Ersuchen um Einleitung einer Untersuchung oder Vor-Ort-Prüfung
(1) Bei Ersuchen um Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen oder Untersuchungen nach Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 stimmen sich die ersuchende und die ersuchte Behörde hinsichtlich der am besten geeigneten Vorgehensweise ab und prüfen dazu die in Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2023/1114 angeführten Möglichkeiten und insbesondere, ob die Durchführung einer gemeinsamen Vor-Ort-Prüfung oder Untersuchung zweckmäßig ist.
(2) Die ersuchte Behörde hält die ersuchende Behörde über den Fortgang der Untersuchungen oder Vor-Ort-Prüfungen auf dem Laufenden und übermittelt ihr umgehend alle gewonnenen Erkenntnisse.
(3) Bei der Entscheidung über die Einleitung gemeinsamer Untersuchungen oder Vor-Ort-Prüfungen berücksichtigen die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde mindestens alle folgenden Elemente:
a) |
den Inhalt der jeweiligen, von der ersuchenden Behörde erbetenen Amtshilfe, einschließlich sämtlicher Hinweise zur Angemessenheit der Durchführung einer gemeinsamen Untersuchung oder Vor-Ort-Prüfung; |
b) |
die Frage, ob die zuständigen Behörden bei einer grenzüberschreitenden Angelegenheit separate Untersuchungen einleiten oder ob es sinnvoller wäre, die Angelegenheit gemeinsam zu untersuchen; |
c) |
die gesetzlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Hoheitsgebieten, einschließlich der potenziellen Zwänge und gesetzlichen Einschränkungen bezüglich der Durchführung gemeinsamer Untersuchungen oder Vor-Ort-Prüfungen sowie etwaiger nachfolgender Verfahren, einschließlich Fragen im Zusammenhang mit dem Grundsatz ne bis in idem; |
d) |
die für Untersuchungen oder Vor-Ort-Prüfungen erforderliche Verwaltung und Leitung; |
e) |
die Zuweisung von Mitteln sowie die Beauftragung der Personen, die die Untersuchungen oder Vor-Ort-Prüfungen durchführen sollen; |
f) |
die Möglichkeit, einen gemeinsamen Aktionsplan und einen Zeitplan für die von jeder zuständigen Behörde durchzuführenden Maßnahmen zu erstellen; |
g) |
die Festlegung der von jeder zuständigen Behörde — gemeinsam oder einzeln — zu ergreifenden Maßnahmen; |
h) |
den gegenseitigen Austausch der gesammelten Informationen und der Berichte über die Ergebnisse der einzelnen Maßnahmen; |
i) |
sonstige fallspezifische Punkte. |
(4) Wenn die ersuchende und die ersuchte Behörde beschließen, eine gemeinsame Untersuchung oder Vor-Ort-Prüfung durchzuführen, müssen sie
a) |
sich auf Verfahren für deren Durchführung und Abschluss einigen; |
b) |
im ständigen Dialog bleiben, um Informationsbeschaffung und gemeinsame Tatsachenfeststellung zu koordinieren; |
c) |
bei der Durchführung der gemeinsamen Untersuchung oder Vor-Ort-Prüfung eng zusammenarbeiten und miteinander kooperieren; |
d) |
sich, soweit dies rechtlich zulässig ist, bei anschließenden Durchsetzungsverfahren, einschließlich der Koordinierung von administrativen, zivil- oder strafrechtlichen Verfahren oder sonstigen Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Ergebnissen der gemeinsamen Untersuchung oder gemeinsamen Vor-Ort-Prüfung oder gegebenenfalls bei der Streitbeilegung gegenseitig unterstützen; |
e) |
die konkreten gesetzlichen Vorschriften, die für den Gegenstand der gemeinsamen Untersuchung oder Vor-Ort-Prüfung gelten, ermitteln. |