Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 9 - Durchführungsverordnung 2024/2545

Artikel 9

Verfahren für Ersuchen um Einleitung einer Untersuchung oder Vor-Ort-Prüfung

(1)   Bei Ersuchen um Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen oder Untersuchungen nach Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 stimmen sich die ersuchende und die ersuchte Behörde hinsichtlich der am besten geeigneten Vorgehensweise ab und prüfen dazu die in Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2023/1114 angeführten Möglichkeiten und insbesondere, ob die Durchführung einer gemeinsamen Vor-Ort-Prüfung oder Untersuchung zweckmäßig ist.

(2)   Die ersuchte Behörde hält die ersuchende Behörde über den Fortgang der Untersuchungen oder Vor-Ort-Prüfungen auf dem Laufenden und übermittelt ihr umgehend alle gewonnenen Erkenntnisse.

(3)   Bei der Entscheidung über die Einleitung gemeinsamer Untersuchungen oder Vor-Ort-Prüfungen berücksichtigen die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde mindestens alle folgenden Elemente:

a)

den Inhalt der jeweiligen, von der ersuchenden Behörde erbetenen Amtshilfe, einschließlich sämtlicher Hinweise zur Angemessenheit der Durchführung einer gemeinsamen Untersuchung oder Vor-Ort-Prüfung;

b)

die Frage, ob die zuständigen Behörden bei einer grenzüberschreitenden Angelegenheit separate Untersuchungen einleiten oder ob es sinnvoller wäre, die Angelegenheit gemeinsam zu untersuchen;

c)

die gesetzlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Hoheitsgebieten, einschließlich der potenziellen Zwänge und gesetzlichen Einschränkungen bezüglich der Durchführung gemeinsamer Untersuchungen oder Vor-Ort-Prüfungen sowie etwaiger nachfolgender Verfahren, einschließlich Fragen im Zusammenhang mit dem Grundsatz ne bis in idem;

d)

die für Untersuchungen oder Vor-Ort-Prüfungen erforderliche Verwaltung und Leitung;

e)

die Zuweisung von Mitteln sowie die Beauftragung der Personen, die die Untersuchungen oder Vor-Ort-Prüfungen durchführen sollen;

f)

die Möglichkeit, einen gemeinsamen Aktionsplan und einen Zeitplan für die von jeder zuständigen Behörde durchzuführenden Maßnahmen zu erstellen;

g)

die Festlegung der von jeder zuständigen Behörde — gemeinsam oder einzeln — zu ergreifenden Maßnahmen;

h)

den gegenseitigen Austausch der gesammelten Informationen und der Berichte über die Ergebnisse der einzelnen Maßnahmen;

i)

sonstige fallspezifische Punkte.

(4)   Wenn die ersuchende und die ersuchte Behörde beschließen, eine gemeinsame Untersuchung oder Vor-Ort-Prüfung durchzuführen, müssen sie

a)

sich auf Verfahren für deren Durchführung und Abschluss einigen;

b)

im ständigen Dialog bleiben, um Informationsbeschaffung und gemeinsame Tatsachenfeststellung zu koordinieren;

c)

bei der Durchführung der gemeinsamen Untersuchung oder Vor-Ort-Prüfung eng zusammenarbeiten und miteinander kooperieren;

d)

sich, soweit dies rechtlich zulässig ist, bei anschließenden Durchsetzungsverfahren, einschließlich der Koordinierung von administrativen, zivil- oder strafrechtlichen Verfahren oder sonstigen Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Ergebnissen der gemeinsamen Untersuchung oder gemeinsamen Vor-Ort-Prüfung oder gegebenenfalls bei der Streitbeilegung gegenseitig unterstützen;

e)

die konkreten gesetzlichen Vorschriften, die für den Gegenstand der gemeinsamen Untersuchung oder Vor-Ort-Prüfung gelten, ermitteln.