Artikel 4
Bestätigung des Eingangs eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch
(1) Sofern in dem Ersuchen nichts anderes bestimmt ist, übermittelt die ersuchte Behörde der gemäß Artikel 2 benannten Kontaktstelle innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch per Post oder mithilfe elektronischer Mittel eine Empfangsbestätigung. Die Empfangsbestätigung wird anhand des Formulars in Anhang II ausgestellt und enthält, soweit möglich, das voraussichtliche Datum oder den geplanten Zeitrahmen der Antwort.
(2) Ist es nicht möglich, ein voraussichtliches Datum oder einen Zeitrahmen für die Antwort zu nennen, so gibt die ersuchte Behörde an, in welchen zeitlichen Abständen sie die ersuchende Behörde über den aktuellen Stand informieren wird.