Artikel 2
Kontaktstellen
(1) Jede zuständige Behörde benennt eine Kontaktstelle für die Übermittlung von Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(2) Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA bis zum 15. Januar 2025 Angaben zu ihren Kontaktstellen und teilen der ESMA jegliche Änderungen bei diesen Angaben mit.
(3) Die ESMA führt und aktualisiert ein Verzeichnis der von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 benannten Kontaktstellen.