Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1 - Durchführungsverordnung 2024/2545

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „elektronische Mittel“ elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Kompression), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder sonstige elektromagnetische Verfahren, die gewährleisten, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen während der Übermittlung erhalten bleiben.