Artikel 10
Unaufgeforderte Bereitstellung von Informationen
Verfügt eine zuständige Behörde über Informationen, die ihrer Einschätzung nach einer anderen zuständigen Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1114 zuträglich sein können, so übermittelt sie diese Informationen der anderen zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich — entweder auf dem Postweg oder über elektronische Mittel — anhand des Formulars in Anhang IV und unter Angabe der Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Informationen.