Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

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Artikel 6 - Durchführungsverordnung 2024/2545

Artikel 6

Dringende Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

(1)   Abweichend von den Artikeln 4 und 5 findet bei dringenden Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch das in diesem Artikel genannte Verfahren Anwendung.

(2)   Die ersuchende Behörde legt anhand des Formulars in Anhang I die Gründe für die Dringlichkeit des Ersuchens auf klare Weise dar.

(3)   Abweichend von Absatz 2 kann die ersuchende Behörde die Informationen zunächst mündlich übermitteln, sofern dieses Vorgehen durch die konkreten Umstände, die dem Ersuchen zugrunde liegen, gerechtfertigt ist. Sofern mit der ersuchten Behörde nichts anderes vereinbart wurde, ist diese mündliche Übermittlung anschließend schriftlich zu bestätigen und der ersuchten Behörde unverzüglich anhand des Formulars in Anhang I zu übermitteln.

(4)   Sofern in dem Ersuchen nicht anders bestimmt, übermittelt die ersuchte Behörde der gemäß Artikel 2 benannten Kontaktstelle innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch per Post oder über elektronische Mittel und unter Verwendung des Formulars in Anhang II eine schriftliche Empfangsbestätigung.

(5)   Sieht die ersuchte Behörde die Dringlichkeit des Ersuchens nicht gegeben, so teilt sie dies der ersuchenden Behörde zusammen mit der Empfangsbestätigung anhand des Formulars in Anhang II mit und gibt klar und deutlich an, welche Gründe sie dafür geltend macht. In diesem Fall wird das Ersuchen nicht als dringendes Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch behandelt.

(6)   Lehnt die ersuchte Behörde ein dringendes Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch ganz oder teilweise ab, so teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Entscheidung so bald wie möglich schriftlich — entweder auf dem Postweg oder über elektronische Mittel — mit und gibt dabei an, welche der in Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Gründe für die Ablehnung sie geltend macht.

(7)   Die ersuchte Behörde übermittelt so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Arbeitstage nach Eingang des Ersuchens eine präzise und umfassende Antwort. Sofern mit der ersuchenden Behörde nicht anders vereinbart, erfolgt die Antwort anhand des Formulars in Anhang III schriftlich — entweder auf dem Postweg oder über elektronische Mittel.

(8)   Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, der ersuchenden Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen eine präzise und umfassende Antwort zukommen zu lassen, so übermittelt sie abweichend von Absatz 7 innerhalb dieser Frist eine Teilantwort. In diesem Fall muss die ersuchte Behörde innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des ursprünglichen Ersuchens eine präzise und umfassende Antwort übermitteln. Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, innerhalb dieser Frist alle erforderlichen Informationen einzuholen, so erläutert sie der ersuchenden Behörde die entsprechenden Sachzwänge.