Artikel 7
Verfahren zur Übermittlung und Bearbeitung eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch
(1) Die ersuchende und die ersuchte Behörde kommunizieren unter Verwendung des schnellsten Mittels, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
a) |
Vertraulichkeitserfordernisse; |
b) |
Antwortzeiten; |
c) |
Volumen des zu übermittelnden Materials; |
d) |
Zugänglichkeit der Informationen durch die ersuchende Behörde. |
Die ersuchende Behörde beantwortet jedes Klarstellungsersuchen der ersuchten Behörde umgehend.
(2) Kann bis zu dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten voraussichtlichen Datum oder innerhalb des dort genannten Zeitrahmens keine Antwort übermittelt werden, so teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe für die Verzögerung ein neues voraussichtliches Datum oder einen neuen Zeitrahmen auf demselben Weg mit, auf dem sie den Eingang des Ersuchens bestätigt hat.
(3) Die ersuchte und die ersuchende Behörde arbeiten zusammen, um sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Ausführung eines Ersuchens entstehen können, zu beseitigen.