Artikel 8
Verfahren für Ersuchen um Einholung einer Erklärung von einer Person
(1) Wenn die ersuchende Behörde im Rahmen ihres Ersuchens die Einholung einer Erklärung von einer Person beantragt, müssen die ersuchte und die ersuchende Behörde — vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen oder Zwänge und jedweder Unterschiede bei den Verfahrensvorschriften — Folgendes bewerten und berücksichtigen:
a) |
Rechte der Personen, von denen die Erklärungen eingeholt werden sollen, einschließlich Fragen der Selbstbelastung, sofern relevant; |
b) |
Rolle und Art der Beteiligung der Bediensteten der ersuchten und der ersuchenden Behörde an der Einholung der Erklärung, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob es sich um eine aktive oder passive Beteiligung handelt; |
c) |
die Frage, ob die Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, das Recht hat, sich von einem Rechtsvertreter beraten zu lassen, und — wenn dies der Fall ist — den Umfang der Unterstützung dieses Rechtsvertreters bei der Einholung der Erklärung, einschließlich im Zusammenhang mit sämtlichen Aufzeichnungen oder Berichten über die Erklärung; |
d) |
die Frage, ob die Erklärung auf freiwilliger oder verpflichtender Basis eingeholt wird, sofern diese Unterscheidung existiert; |
e) |
die Frage, ob — basierend auf den zum Zeitpunkt des Ersuchens verfügbaren Informationen — die Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, Zeuge oder Verdächtiger ist, sofern diese Unterscheidung existiert; |
f) |
die Frage, ob — basierend auf den zum Zeitpunkt des Ersuchens verfügbaren Informationen — die Erklärung in einem Strafverfahren verwendet werden könnte oder verwendet werden soll; |
g) |
die Zulässigkeit der Erklärung im Hoheitsgebiet der ersuchenden Behörde; |
h) |
die Aufzeichnung der Erklärung und die dafür geltenden Verfahren, darunter auch die Frage, ob die Erklärung zeitgleich festgehalten wird, ob sie in einem schriftlichen Protokoll zusammengefasst wird oder ob es sich um Audioaufzeichnungen oder audiovisuelle Aufzeichnungen handelt; |
i) |
Verfahren zur Bescheinigung oder Bestätigung der Erklärung durch die Personen, die die Erklärung abgeben, einschließlich der Frage, ob eine solche Bescheinigung oder Bestätigung nach Einholung der Erklärung erfolgen soll; |
j) |
das Verfahren für die Übermittlung der Erklärung an die ersuchende Behörde, einschließlich des Formats und des Zeitplans für diese Übermittlung. |
(2) Die ersuchte und die ersuchende Behörde treffen geeignete Vorkehrungen für ein effizientes Vorgehen ihrer Bediensteten und einigen sich hinsichtlich folgender Punkte:
a) |
Terminplanung; |
b) |
Liste der Fragen, die der Person, von der eine Erklärung eingeholt werden soll, gestellt werden sollen; |
c) |
Reisevorkehrungen, um unter anderem sicherzustellen, dass sich Vertreter der ersuchten und der ersuchenden Behörde vor der Einholung der Erklärung persönlich austauschen können; |
d) |
Sprachenregelung; |
e) |
sonstige praktische Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Einholung einer Erklärung ergeben könnten. |