Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

2024/1504

30.5.2024

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1504 DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern gegen Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 134 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um einer Person, die Gegenstand der Untersuchung eines mutmaßlichen in den Anhängen V oder VI der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Verstoßes ist, Gelegenheit zur Anhörung zu geben, sollte diese Person das Recht haben, innerhalb einer angemessenen, mindestens vierwöchigen Frist schriftlich zur Auflistung der Prüfungsfeststellungen Stellung zu nehmen, bevor der Untersuchungsbeauftragte diese Feststellungen an die EBA weiterleitet. Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, sollte sich während dieser Untersuchung von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen dürfen. Der Untersuchungsbeauftragte sollte prüfen, ob aufgrund der Äußerungen der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, die Auflistung der Prüfungsfeststellungen vor Übermittlung an die EBA geändert werden muss.

(2)

Die EBA sollte die Vollständigkeit der vom Untersuchungsbeauftragten übermittelten Akte anhand einer Dokumentenliste überprüfen. Damit die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, ihre Verteidigung angemessen vorbereiten kann, sollte die EBA ihr vor Erlass eines endgültigen Beschlusses über Geldbußen oder Aufsichtsmaßnahmen das Recht einräumen, weitere schriftliche Bemerkungen abzugeben.

(3)

Damit die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, bei dieser Untersuchung kooperiert, sollte die EBA bestimmte Zwangsmaßnahmen ergreifen können. Hat die EBA einen Beschluss erlassen, mit dem die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, aufgefordert wird, einen Verstoß abzustellen, vollständige Informationen zu übermitteln oder vollständige Aufzeichnungen, Daten oder sonstiges Material vorzulegen, oder hat die EBA die Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung beschlossen, so kann sie Zwangsgelder verhängen, um die betreffende Person zu zwingen, dem erlassenen Beschluss nachzukommen. Vor Verhängung eines Zwangsgeldes sollte die EBA der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung geben.

(4)

Da der Untersuchungsbeauftragte seine Arbeit unabhängig ausübt, sollte die EBA nicht an die von ihm erstellte Akte gebunden sein. Damit die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, ihre Verteidigung angemessen vorbereiten kann, sollte sie jedoch unabhängig davon, ob sich die EBA den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragen ganz oder teilweise anschließt, über diese Feststellungen informiert werden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

(5)

Fasst die EBA einen Interimsbeschluss nach Artikel 135 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114, sollte sie der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass dieses Interimsbeschlusses und vor Erlass eines bestätigenden Beschlusses gehört zu werden. Wird die Untersuchung von einem Untersuchungsbeauftragten durchgeführt, sollte das Verfahren für die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, indes das Recht auf vorherige Anhörung vorsehen.

(6)

Die Befugnis der EBA zur Verhängung eines Zwangsgelds ist unter gebührender Berücksichtigung des Rechts auf Verteidigung auszuüben und darf nicht über den notwendigen Zeitraum hinausgehen. Beschließt die EBA die Verhängung eines Zwangsgelds, sollte der betreffenden Person deshalb Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden und sollte ab dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person dem an sie gerichteten Beschluss der EBA nachkommt, kein Zwangsgeld mehr erhoben werden.

(7)

Die von der EBA und dem Untersuchungsbeauftragten erstellten Akten enthalten Informationen, die die betreffende Person unbedingt zur Vorbereitung auf Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt. Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, sollte daher vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Akteneinsicht haben, nachdem sie entweder vom Untersuchungsbeauftragten oder von der EBA eine Mitteilung mit der Auflistung der Prüfungsfeststellungen erhalten hat. Die eingesehenen Akten sollten nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 verwendet werden dürfen.

(8)

Sowohl die Befugnis zur Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern als auch die Befugnis zu deren Vollstreckung sollte zeitlich begrenzt sein. Der Einheitlichkeit halber sollten die Zeiträume, innerhalb deren Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt oder vollstreckt werden können, den bestehenden Rechtsvorschriften der Union für die Verhängung und Vollstreckung von Bußgeldern gegen beaufsichtigte Unternehmen und den Erfahrungen der EBA mit der Anwendung solcher Rechtsvorschriften Rechnung tragen.

(9)

Um die Verwahrung der eingezogenen Geldbußen und Zwangsgelder zu gewährleisten, sollte die EBA diese auf verzinslichen Konten hinterlegen, die eigens für einzelne, zur Abstellung eines Verstoßes verhängte Geldbußen oder Zwangsgelder eröffnet werden. Dem Grundsatz der haushaltspolitischen Vorsicht entsprechend sollte die EBA die Beträge erst dann an die Kommission überweisen, wenn die Beschlüsse rechtskräftig geworden sind, weil alle Rechtsmittel ausgeschöpft wurden oder die Frist zum Einlegen von Rechtsmitteln abgelaufen ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.