Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 3 - Verfahrensvorschriften für die Verhängung von Zwangsgeldern bei Verstößen, bei denen das Verfahren vor der EBA geführt wird

Artikel 3

Verfahrensvorschriften für die Verhängung von Zwangsgeldern bei Verstößen, bei denen das Verfahren vor der EBA geführt wird

(1)   Vor Erlass eines Beschlusses zur Verhängung eines Zwangsgelds nach Artikel 132 der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelt die EBA der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen, in der die Gründe für die Verhängung des Zwangsgelds dargelegt werden und die Höhe dieses Zwangsgelds pro Tag der Nichteinhaltung angegeben ist.

In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen wird eine Frist von mindestens vier Wochen gesetzt, innerhalb deren sich die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, schriftlich äußern kann. Bei einem Beschluss über ein Zwangsgeld muss die EBA schriftliche Äußerungen, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, nicht berücksichtigen.

(2)   Die EBA kann die Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, kann sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.

(3)   In dem Beschluss der EBA zur Verhängung eines Zwangsgelds sind die Rechtsgrundlage und die Gründe für den Beschluss, die Höhe des Zwangsgelds sowie das Datum der ersten zu leistenden Zahlung anzugeben.

(4)   Sobald die Person, die Gegenstand des betreffenden Beschlusses nach Artikel 132 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 ist, diesem Beschluss nachgekommen ist, wird kein Zwangsgeld mehr verhängt.