Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 6 - Zeiträume, in denen Geldbußen und Zwangsgelder verhängt werden können

Artikel 6

Zeiträume, in denen Geldbußen und Zwangsgelder verhängt werden können

(1)   Geldbußen und Zwangsgelder für Personen, die Gegenstand einer Untersuchung sind, können für eine Dauer von maximal fünf Jahren verhängt werden.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Zeitraum beginnt am Tag nach dem Tag, an dem der Verstoß begangen wird. Bei fortgesetzten oder wiederholten Verstößen beginnt dieser Zeitraum an dem Tag, an dem der Verstoß abgestellt wird.

(3)   Jede Maßnahme, die von der EBA oder der zuständigen Behörde, die auf Ersuchen der EBA gemäß Artikel 138 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 tätig wird, zum Zweck der Untersuchung eines in den Anhängen V oder VI der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgeführten Verstoßes ergriffen wird, unterbricht den Zeitraum, innerhalb dessen Geldbußen und Zwangsgelder verhängt werden können. Wirksam wird diese Unterbrechung an dem Tag, an dem die Person, die Gegenstand der Untersuchung eines in den Anhängen V oder VI der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgeführten Verstoßes ist, von der Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird.

(4)   Mit jeder Unterbrechung gemäß Absatz 3 beginnt der Zeitraum, in dem Geldbußen und Zwangsgelder verhängt werden können, erneut. Der Zeitraum endet spätestens an dem Tag, an dem die zweifache Dauer dieses Zeitraums verstrichen ist, ohne dass die EBA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat. Dieser Zeitraum verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Begrenzung nach Absatz 5 ausgesetzt ist.

(5)   Der Zeitraum, in dem Geldbußen und Zwangsgelder verhängt werden können, wird so lange ausgesetzt, wie in Bezug auf den Beschluss der EBA ein Verfahren vor dem in Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Beschwerdeausschuss anhängig ist oder dieser Beschluss gemäß Artikel 136 der Verordnung (EU) 2023/1114 vom Gerichtshof der Europäischen Union überprüft wird.


(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12), ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).