Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 4 - Verfahrensvorschriften für Interimsbeschlüsse über Aufsichtsmaßnahmen

Artikel 4

Verfahrensvorschriften für Interimsbeschlüsse über Aufsichtsmaßnahmen

(1)   Fasst die EBA einen Interimsbeschluss nach Artikel 135 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114, durch den Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 130 jener Verordnung verhängt werden, so setzt sie die betreffende Person umgehend über diesen Interimsbeschluss in Kenntnis.

Die EBA setzt eine Frist von mindestens vier Wochen, innerhalb deren sich die Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, schriftlich zu diesem äußern kann. Nach Ablauf dieser Frist eingehende schriftliche Äußerungen muss die EBA nicht berücksichtigen.

Auf Antrag gewährt die EBA der Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, Akteneinsicht. Die Unterlagen, in die Einsicht genommen wird, dürfen nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 betreffen, verwendet werden.

Die EBA kann die Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, kann sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.

(2)   Die EBA fasst so bald wie möglich nach Erlass des Interimsbeschlusses einen abschließenden Beschluss.

Gelangt die EBA nach Anhörung der Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, zu dem Schluss, dass diese Person einen der in Anhang V oder VI der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgeführten Verstöße begangen hat, so fasst sie einen bestätigenden Beschluss, mit dem eine oder mehrere der in Artikel 130 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Aufsichtsmaßnahmen verhängt werden. Die EBA setzt die Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, unverzüglich von dem Beschluss in Kenntnis.

(3)   Wird der Interimsbeschluss durch den abschließenden Beschluss der EBA nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben.