Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 1 - Verfahrensvorschriften bei Verstößen, bei denen das Verfahren vor dem Untersuchungsbeauftragten geführt wird

Artikel 1

Verfahrensvorschriften bei Verstößen, bei denen das Verfahren vor dem Untersuchungsbeauftragten geführt wird

(1)   Nach Abschluss der Untersuchung eines mutmaßlichen in den Anhängen V oder VI der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgeführten Verstoßes und vor Übermittlung der Akte an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) gemäß Artikel 134 Absatz 2 jener Verordnung unterrichtet der Untersuchungsbeauftragte die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, schriftlich über seine Feststellungen und gibt ihr gemäß Artikel 134 Absatz 5 der genannten Verordnung Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung.

(2)   In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen sind die Fakten darzulegen, die einen oder mehrere der in den Anhängen V oder VI der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgeführten Verstöße darstellen können, und ist unter Berücksichtigung der in Artikel 130 Absatz 3 jener Verordnung festgelegten Kriterien eine Einschätzung zu Art und Schwere dieser Verstöße abzugeben.

(3)   In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen ist für schriftliche Äußerungen der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, eine angemessene Frist zu setzen. Diese Frist beträgt mindestens vier Wochen; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 4 genannten Untersuchungen. Nach Ablauf dieser Frist eingegangene schriftliche Äußerungen müssen vom Untersuchungsbeauftragten nicht berücksichtigt werden.

(4)   Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, kann in ihren schriftlichen Äußerungen alle ihr bekannten, für ihre Verteidigung bedeutsamen Fakten darlegen, und fügt nach Möglichkeit Unterlagen für deren Nachweis bei. Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, kann vorschlagen, dass andere Personen, die die von ihr vorgebrachten Fakten bestätigen können, vom Untersuchungsbeauftragten gehört werden. Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, kann sich bei der Ausarbeitung ihrer schriftlichen Äußerungen von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen.

(5)   Der Untersuchungsbeauftragte kann die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist und der eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, kann sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.