Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Verfahrensvorschriften für die Verhängung von Geldbußen und Aufsichtsmaßnahmen bei Verstößen, bei denen das Verfahren vor der EBA geführt wird

Artikel 2

Verfahrensvorschriften für die Verhängung von Geldbußen und Aufsichtsmaßnahmen bei Verstößen, bei denen das Verfahren vor der EBA geführt wird

(1)   Die vollständige, vom Untersuchungsbeauftragten an die EBA zu übermittelnde Akte umfasst folgende Unterlagen:

a)

die Auflistung der Prüfungsfeststellungen und die an die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, gerichtete Kopie dieser Auflistung sowie alle aufgrund der Äußerungen der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, geänderten Feststellungen,

b)

eine Kopie der schriftlichen Äußerungen der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist,

c)

das Protokoll der mündlichen Anhörung, so eine solche stattgefunden hat.

(2)   Ist die Akte unvollständig, fordert die EBA beim Untersuchungsbeauftragten unter Angabe von Gründen zusätzliche Unterlagen an.

(3)   Stellen die in der Auflistung der Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten dargelegten Fakten nach Auffassung der EBA keinen der in den Anhängen V oder VI der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgeführten Verstöße dar, beschließt sie, die Untersuchung zu schließen, und teilt diesen Beschluss der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, mit.

(4)   Stimmt die EBA den Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten ganz oder teilweise zu, setzt sie die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, darüber in Kenntnis. In der entsprechenden Mitteilung wird für den Fall, dass die EBA sämtlichen Prüfungsfeststellungen zustimmt, eine Frist von mindestens zwei Wochen, und für den Fall, dass die EBA nicht allen Prüfungsfeststellungen zustimmt, eine Frist von mindestens vier Wochen gesetzt, innerhalb deren sich die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, schriftlich äußern kann. Bei Erlass eines Beschlusses zur Feststellung eines Verstoßes und zur Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen oder einer Geldbuße gemäß den Artikeln 130 bzw. 131 der Verordnung (EU) 2023/1114 muss die EBA schriftliche Äußerungen, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, nicht berücksichtigen.

(5)   Die EBA kann die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist und der eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, kann sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.

(6)   Kommt die EBA zu dem Schluss, dass die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, einen oder mehrere der in den Anhängen V oder VI der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgeführten Verstöße begangen hat, und hat sie gemäß Artikel 131 jener Verordnung einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße erlassen, so setzt sie die betreffende Person umgehend über diesen Beschluss in Kenntnis.